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Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz
Ein Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass
seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung
der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften
hinausgeht.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Ehepaar eine Wohnung in einem in den
Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus gemietet. Die Vermieter
machen Mietrückstände für die Monate April 2006 bis
einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 geltend. Um
diesen Betrag (10 % der Bruttomiete) hatten die Mieter die Miete unter
anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur
darüberliegenden Wohnung gemindert.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in diesem Fall einen Mangel der
Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr
als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden
DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Mieter nicht erwarten.
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann
der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen
Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist.
Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes,
aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.
Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen,
so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist
grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab
anzulegen.
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