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Überprüfung des Online-Auftritts erforderlich
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2010 werden
viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen müssen, wenn sie
nicht - im Ausland - von Verbrauchern verklagt werden wollen. Darauf
weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.
In den Rechtsstreitigkeiten, die dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde
liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit
auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet",
wenn er zur Kommunikation mit ihm eine Website nutzt.
In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte
dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen
Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche
Anhaltspunkte sind der Wille des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher
anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, z. B. das Anbieten seiner
Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten
Mitgliedstaaten, oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für
Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen
Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Homepage zu
erleichtern.
Aber auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen -
gegebenenfalls miteinander kombiniert -, können das Vorliegen einer Tätigkeit
belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet"
ist. Dazu gehören z. B.:
- der internationale Charakter der Tätigkeit, wie z. B.
touristischer Tätigkeiten,
- die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
- die Verwendung eines anderen Domainnamens als dem des Mitgliedstaats,
in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
- die Verwendung neutraler Domainnamen oberster Stufe wie ".com"
oder ".eu",
- die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen
Mitgliedstaat aus,
- die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
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