Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist über die
Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen. Die
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser
Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in
seinem Urteil vom 30.3.2011 entschieden, dass ein Vermieter ausnahmsweise
von dieser Regel abweichen darf.
In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am
10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich
geleisteten Vorauszahlung von 1.895 (versehentlich) einen Betrag
von 2.640 aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer
Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte
der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung
von 532 stellte.
Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die
gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der
Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter
darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später
auch korrigierten Versehen festhalten.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!