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Platzmietpauschale bei Verkauf eines gebrauchten Pkw
"Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler
gegen Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände
anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu
verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis
regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit
Dienstvertragscharakter einzuordnen", so der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 13.1.2011.
Bei einer Klausel, in der eine sog. Werbemittel- und Platzmietpauschale
verlangt wird, handelt es sich um eine Nebenpreisabrede. Die
Hauptleistungspflicht des Autohändlers besteht in der Vermittlung des
Verkaufs des ihm übergebenen Fahrzeugs. Im Gegenzuge schuldet der
Kunde die vereinbarte - erfolgsabhängige - Provision. Die Bewerbung
und Vorführung sowie die Bereitstellung, Sicherung und Pflege des Pkw
auf dem Gelände des Händlers dienen nicht unmittelbar dem
Interesse des Kunden, sondern in erster Linie dem eigenen Interesse des Händlers,
einen Verkauf zu vermitteln, hierfür die verabredete Provision zu
erlangen und sich gegen etwaige Ersatzansprüche des Kunden zu
sichern.
Dementsprechend werden diese Leistungen üblicherweise nicht gesondert
berechnet, sondern mit der vereinbarten Provision abgegolten. Die hiervon
abweichende Regelung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden
dar. Bei längerer Standdauer kann die aufgelaufene Summe der
Werbemittel- und Platzmietpauschale den Betrag der vereinbarten Provision
übersteigen, sodass der Autohändler an einer alsbaldigen
erfolgreichen Verkaufsvermittlung wirtschaftlich kein Interesse hat und
hierdurch der eigentliche Vertragszweck gefährdet wird.
Haftungshinweis
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