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Erforderlicher Inhalt eines Kündigungsschreibens bei einer Eigenbedarfskündigung
In ihrem Urteil vom 6.7.2011 hatten die Richter des Bundesgerichtshofs
(BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Mieter bewohnte
in München eine Einzimmerwohnung. Mit Schreiben vom 29.4.2008 kündigte
der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs seiner Tochter
zum 31.1.2009.
In dem Kündigungsschreiben ist ausgeführt, dass die Tochter nach
Beendigung eines Auslandsstudienjahrs in Neuseeland ihr Studium in München
fortsetzen und auch einen eigenen Hausstand begründen wolle. In ihr
ehemaliges Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung könne sie nicht
wieder zurück, weil dies inzwischen von ihrer Schwester genutzt
werde.
Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis
für eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters Genüge getan
wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so
bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen
unterschieden werden kann. Dies ist bei dem o. g. Sachverhalt der Fall.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich
aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung
benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der
Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter
bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben
nicht nochmals wiederholt zu werden.
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