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Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Versicherungsvermittlers
Nach dem "Sechsten Sozialgesetzbuch" sind selbstständig tätige
Personen versicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen
Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind. Dabei ist es unerheblich, ob der
Vermittler "in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der
Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit" frei war.
Beziehen sich 5/6 der Betriebseinnahmen auf die Tätigkeit für
einen Auftraggeber, so wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des
Versicherungsvermittlers im Wesentlichen für diesen Arbeitgeber ausgeübt
wird und damit rentenversicherungspflichtig ist. Nur wenn ein Arbeitnehmer
bei dem Versicherungsvermittler versicherungspflichtig beschäftigt
ist, entfällt die Versicherungspflicht des Vermittlers.
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