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Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
In einem Fall aus der Praxis stellte eine Redakteurin für den
30.11.2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach.
Eine nochmalige Anfrage wegen der Dienstreisegenehmigung am 29.11. wurde
abschlägig beschieden.
Am 30.11. meldete sich die Redakteurin krank und erschien erst am Folgetag
wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte der Arbeitgeber sie auf, künftig
schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein
entsprechendes Attest vorzulegen. Die Redakteurin verlangte den Widerruf
dieser Weisung und war der Auffassung, dass das Verlangen des Arbeitgebers
auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
bereits für den ersten Tag der Erkrankung einer sachlichen
Rechtfertigung bedürfe.
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem
Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das
Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer
schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung
dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen
Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere ist es nach dem dazu am
14.11.2012 ergangenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich,
dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe
in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht.
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