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Schriftform beim Mietvertrag mit einer GbR
In seinem Urteil vom 23.1.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle
einer GbR entschieden, dass der Abschluss eines schriftlichen
Mietvertrages mit Wirkung für die GbR nicht dessen Unterzeichnung
durch sämtliche geschäftsführenden Gesellschafter
voraussetzt. Vielmehr kann sich die Gesellschaft durch einen Bevollmächtigten
vertreten lassen.
Die Erklärung des Bevollmächtigten ist wirksam im Namen der
Gesellschaft abgegeben, wenn sie mit einem das Vertretungsverhältnis
anzeigenden Zusatz versehen ist. Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels
zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die
Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die
Gesellschaft aus. Eine so abgegebene Erklärung genügt auch
der Schriftform. Denn sie erweckt anders als die nur von einem einzelnen
Gesellschafter ohne Vertretungszusatz abgegebene Erklärung nicht den äußeren
Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften fehlen.
In einem im Jahr 2003 entschiedenen Fall urteilte der BGH zwar, dass wenn
eines der zur gemeinschaftlichen Vertretung berufenen Organmitglieder der
Gesellschaft den Vertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt ist,
wenn auch die übrigen Organmitglieder unterzeichnen oder die
Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende
Organmitglied auch diejenigen Organmitglieder vertreten will, die nicht
unterzeichnet haben. Dies gilt aber nur, wenn dem Erscheinungsbild der
Urkunde nach die Unterschrift des Unterzeichners in seiner Eigenschaft als
Mitglied des mehrgliedrigen Organs abgegeben ist. Nur dann erweckt die
Urkunde den Anschein, es könnten noch weitere Unterschriften, nämlich
diejenigen der übrigen Organmitglieder, fehlen.
Anders liegt der Fall, wenn dem Erscheinungsbild der Urkunde nach der
Unterzeichner für sich allein die Berechtigung zum Abschluss des
fraglichen Rechtsgeschäfts in Anspruch nimmt und dies durch einen die
alleinige Vertretung der Gesellschaft anzeigenden Zusatz kenntlich macht.
Ein solcher Zusatz liegt in der Verwendung des vom Geschäftsinhaber
autorisierten Firmen- oder Betriebsstempels. Denn der Geschäftsverkehr
misst dem Firmen- oder Betriebsstempel eine Legitimationswirkung bei.
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