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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1.8.2013 die Frage
entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können,
wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem
die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und
ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks
neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 - bar ohne
Rechnung - vereinbart worden.
Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die
Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den
Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein
gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot
zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine
Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem
Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten
nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit
des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt
und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum
eigenen Vorteil ausnutzt.
So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht
verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung
der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine
Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt
hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des
Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.
Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass
dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche
zustehen können.
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