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Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie
verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das unterhaltspflichtige
Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur
Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben
sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen
des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen
eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient
auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der
gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem
Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so
gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts
unangreifbar.
Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst
genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf
Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich
unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.
Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über
die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes
Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem
Vermögensstamm nicht in Betracht.
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