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Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.12.2013 zwei
Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von
Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über
Flugzeiten für unwirksam erachtet.
In dem entschiedenen Fall enthielten die "Ausführlichen
Reisebedingungen" eines Reiseveranstalters u. a. folgende Regelungen:
"Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem
Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten
durch Reisebüros sind unverbindlich."
In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese
Regelungen den Reisenden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam
sind. Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des
Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden,
sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt
sind. "Voraussichtliche" Flugzeiten sind zwar nicht unter allen
Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber erwarten, dass
die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass
der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig
aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die vorgeschriebene
Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde
der angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.
Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem
Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern,
ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden,
auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die
vorgesehenen Flugzeiten verändern oder bei Vertragsschluss nicht
vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.
Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer
vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen
Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine
unangemessene Benachteiligung des Reisenden.
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