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Darlegungslast bei Überstundenvergütung
Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden,
hat er darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass er Arbeit
in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang
verrichtet hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass geleistete
Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur
Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren, trägt der
Arbeitnehmer als derjenige, der den Anspruch erhebt. Für eine ausdrückliche
Anordnung von Überstunden muss er vortragen, wer wann auf welche
Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem
Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung
der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch
die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der
Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb
der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der
aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur
durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte.
Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam
durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung
schon geleisteter Überstunden. Die Billigung von Überstunden
setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber zu erkennen gibt, mit der schon
erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden zu sein. Das
muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere dann
anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder
Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden
abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung
ausdrückt. Dazu reicht aber die widerspruchslose Entgegennahme der
vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht aus.
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in
Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine
Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu
unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden
einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.
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