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Kein Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA zur Berechnungsformel
Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit
personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit
der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt
sie, u. a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des
jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score
stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten
von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer
Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores
sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine
Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren
Vertragspartnern stellt die SCHUFA diese Scorewerte zur Verfügung, um
ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.
In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgefochtenen Fall scheiterte
die Finanzierung eines Autokaufs zunächst an einer unrichtigen
SCHUFA-Auskunft. Die betroffene Käuferin wandte sich an die SCHUFA,
die ihr eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine Selbstauskunft übersandte.
Sie gelangte zu der Überzeugung, dass die von der SCHUFA erteilte
Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und forderte
diese auf, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu
erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine
Rolle spielen.
Diesen Anspruch hatte der BGH zurückgewiesen. Allerdings hat die
SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen,
insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die
Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber
hinausgehenden Auskunftsanspruch verneinte der BGH mit der Begründung,
dass die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen
nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählen, über die
nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für
die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.
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