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Duldung von Überstunden
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis
einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft,
die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung
von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 22.1.2014 entschiedenen
Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte eine Altenpflegerin von ihrem Arbeitgeber
die Vergütung von ca. 150 Überstunden. Dieser bestritt, dass Überstunden
geleistet bzw. von ihm angeordnet wurden und weigerte sich daher diese zu bezahlen.
In dem Verfahren legte die Altenpflegerin Dienst- und Tourenpläne vor.
Diese reichten den Richtern als Nachweis aus und sie sprachen der Pflegerin
die Vergütung der Überstunden zu. Diese Überstunden sind auch
als unstreitig anzusehen, da der Arbeitgeber - schon um zu einer ordnungsgemäßen
Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen in der Lage zu
sein - über Aufzeichnungen verfügen muss, aus denen sich ergibt, welche
Arbeitszeiten die Altenpflegerin tatsächlich bei ihren Hausbesuchen zugunsten
der Patienten aufgeführt hat. Auch verfügt er unstreitig über
Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
ergibt.
Die Überstunden sind vom Arbeitgeber auch geduldet worden. So kann nach
Auffassung der Richter davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von den
geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats
Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung
der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich.
Somit ist von einer Duldung auszugehen.
Haftungshinweis
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