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"Ein für alle Male abgefunden" kann Erbverzicht sein
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen
Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines
bestimmten Betrages "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von
Todes wegen ein für alle Male abgefunden", kann das als Verzicht auf
das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein.
Diesem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 22.7.2014 lag folgender
Sachverhalt zugrunde: Der verstorbene Familienvater wurde von seiner Ehefrau
und seinen beiden Kindern, einer Tochter und einem Sohn, beerbt. Mit den Kindern
schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag.
Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM
den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester
erkläre mit der Zahlung "vom elterlichen Vermögen unter Lebenden
und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden" zu sein. Im Jahre
2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin
einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester
mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden,
auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.
Die OLG-Richter gaben jedoch dem Sohn recht und haben die Voraussetzungen für
die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet.
Seine Schwester hatte in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag
auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht
ergibt sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung
eines bestimmten Betrages "ein für alle Male abgefunden sei".
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