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Urlaubsbescheinigung durch den Arbeitgeber
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz besteht kein Anspruch auf Urlaub, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen. Die Urlaubsbescheinigung sollte folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Geburtsdatum
- Kalenderjahr, für das die Urlaubsbescheinigung ausgestellt wird
- Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses
- Urlaubsanspruch in dem Kalenderjahr
- Anzahl der gewährten oder abgegoltenen Urlaubstage (außer Urlaubstage aus dem Vorjahr)
- bei Nichtvorliegen einer Fünftagewoche die Art und den Umfang des Arbeitsverhältnisses
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© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
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