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Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.6.2015 entschieden, dass
dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung
der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung nichtig ist, dem Besteller,
der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch
unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn
die Leistung mangelhaft ist.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Besteller beauftragte
ein Unternehmen mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten. Vereinbart wurde
ein Werk-lohn von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. Der Betrieb führte die
Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Rechnungsempfänger
zahlte den geforderten Betrag. Wegen Mängeln der Werkleistung forderte
er jedoch 8.300 € vom Unternehmen zurück.
Anmerkung: Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass
in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche
des Werkunternehmers bestehen. Dem Besteller steht auch kein Anspruch auf Ausgleich
der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für die
mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat.
Zwar kann ein Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen (Zahlungen)
erbracht hat, von dem Unternehmer grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen
verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen
ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Das ist hier der Fall. Es verstößt
nicht nur die vertragliche Vereinbarung der Parteien gegen ein gesetzliches
Verbot, sondern auch die in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgende Leistung,
somit auch die Zahlung.
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