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Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis
Ein Schulabsolvent bewarb sich im Frühjahr 2013 bei einem Unternehmen
um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Das Unternehmen versprach ihm
die Aufnahme der Ausbildung zum 1.8.2013. Zur Überbrückung schlossen
beide einen "Praktikantenvertrag" mit einer Laufzeit bis zum 31.7.2013.
Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die
Ausbildung mit einer Probezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013,
welches dem Auszubildenden (Azubi) am gleichen Tag zuging, kündigte der
Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013.
Der Azubi hielt die Kündigung für unwirksam, da sie erst nach Ablauf
der Probezeit erklärt wurde. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene
Praktikum war auf die Probezeit anzurechnen, da sich das Unternehmen bereits
während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen
konnte, argumentierte der Azubi.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Berufsausbildungsverhältnis
während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt
werden konnte. Das Berufsbildungsgesetz schreibt zwingend vor, dass ein Berufsausbildungsverhältnis
mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend
Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf
wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den
Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen
Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb
nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis
anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht
an.
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