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Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 18.3.2016 eine für die
Praxis interessante Frage zu entscheiden, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft
ein Grundstück - auch gegen den Willen eines Miteigentümers - erwerben
darf. Im entschiedenen Fall beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit
den Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
zur Nutzung als Pkw-Stellplätze. Eine Eigentümerin war mit diesem
Entschluss nicht einverstanden und erhob Klage.
Der BGH gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht. Die Beschlüsse
der Wohnungseigentümer über den Grundstückserwerb und die Kostenverteilung
waren nicht zu beanstanden. In seiner Begründung führte er aus, dass
den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz fehlte.
Sie können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die
Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils) rechtsfähigen Verband beschließen.
Der Erwerb des Nachbargrundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft
entspricht auch ordnungsmäßiger Verwaltung, da das Grundstück
für die Wohnungseigentumsanlage von Beginn an eine dienende und auf Dauer
angelegte Funktion hatte und diese mit dem Erwerb aufrechterhalten werden soll.
Das gekaufte Grundstück diente seit Errichtung der Wohnungseigentumsanlage
als Parkplatz. Auch der gewählte Kostenverteilungsschlüssel, der sich
an dem Nutzungsvorteil für den jeweiligen Wohnungseigentümer orientierte,
hatte der BGH nicht zu beanstanden.
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