Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung nicht abziehbar
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss
der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Vermieter diese sog. Einfünfteerzielungsabsicht, so sind steuerlich
aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus
der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass der Steuerpflichtige
beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich wird sie auch über längere Zeiträume erwirtschaftete
Werbungskostenüberschüsse steuerlich berücksichtigen. Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den
bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.
In zwei Urteilen vom 9.7.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu
beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.
Von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist auch dann auszugehen, wenn er den Entschluss auf Dauer zu vermieten ursprünglich
endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit aufgrund neuer Umstände geändert
und deshalb das Grundstück wieder veräußert hat.
Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht können sich daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige in der Zeit seiner nicht
auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit kein positives Gesamtergebnis erreichen kann. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht
sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines
Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußert und in dieser
Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.
Das Gleiche gilt, wie der BFH in einem weiteren Verfahren entschieden hat, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer
kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!