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"Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem "faktischen Geschäftsführer"
Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH
kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht gezogen werden, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist.
Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die
Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich
innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten
und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.
Zur hinreichenden Darlegung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem
Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind oder wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen dass sie
in Anspruch genommen werden könnten. Eine besondere Begründung des Auswahlermessens könnte entbehrlich sein, wenn andere
Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht
gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Finanzamt eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die fehlende Ausübung
des Auswahlermessens kann nicht geheilt werden.
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