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"Nominell bestellter Geschäftsführer" haftet neben dem "faktischen Geschäftsführer"

Eine Inhaftungnahme des nominell bestellten Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH kann auch dann von der Finanzbehörde in Betracht gezogen werden, wenn dieser lediglich als "Strohmann" eingesetzt worden ist. Er kann sich nicht damit entschuldigen, dass er von der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte ferngehalten wird und die Geschäfte tatsächlich von einem anderen geführt worden sind. Ist der Geschäftsführer nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte.

Zur hinreichenden Darlegung des Auswahlermessens der Finanzverwaltung genügt es, wenn sich aus dem Bescheid ergibt, dass neben dem Betroffenen andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen worden sind oder – wenn sie gleichrangig nebeneinander stehen – dass sie in Anspruch genommen werden könnten. Eine besondere Begründung des Auswahlermessens könnte entbehrlich sein, wenn andere Personen als der Inanspruchgenommene als Haftungsschuldner nicht in Betracht kommen. Diese Einschränkung der Begründungspflicht gilt jedoch nur dann, wenn erkennbar ist, dass das Finanzamt eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat. Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens kann nicht geheilt werden.

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