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Arbeitszimmer im eigenen Haus bei Vermietung an den Arbeitgeber
Leistet der Arbeitgeber Zahlungen für ein im Haus bzw. in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes Büro,
so ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn einerseits und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung andererseits danach vorzunehmen,
in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Bei den Zahlungen des Arbeitgebers für das Dienstzimmer im selbst genutzten Einfamilienhaus handelt es sich um Nutzungsentgelte aus
Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Das hat der Bundesfinanzhof am 16.9.2004
entschieden.
Die steuerliche Zuordnung der jeweiligen Einnahmen richtet sich nicht nach der äußeren Form und Bezeichnung der von den
Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt. Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach
als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist daher bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Ein Vorteil wird für eine
solche Beschäftigung gewährt, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Hieran fehlt
es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverhältnis gesondert bestehenden
Rechtsbeziehung beispielsweise einem Mietverhältnis zuwendet.
Die für das Dienstzimmer geltend gemachten Aufwendungen sind in vollem Umfang Werbungskosten. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung
für ein häusliches Arbeitszimmer. Bei dem Dienstzimmer handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne der
Abzugsbeschränkung. Vom Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers werden solche Räume nicht erfasst, die der Arbeitnehmer
aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden, neben dem Dienstvertrag bestehenden Nutzungsverhältnisses seinem Arbeitgeber überlässt
und die ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses (rück-)überlassen werden.
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