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Pflegeaufwendungen bei Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung
Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig
auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem
Altenwohnheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines
pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten
steuerlich gesehen eine außergewöhnliche Belastung. Ist der
Steuerpflichtige in einem Heim untergebracht, sind die tatsächlich
angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung
abziehbar, wenn sie von den - zu den Kosten der üblichen Lebensführung
rechnenden - Kosten für die Unterbringung abgrenzbar sind.
Steuerpflichtige, die in einem Wohn- und Pflegeheim untergebracht werden,
können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.5.2007 die ihnen
gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze, die das Heim mit dem
Sozialhilfeträger für pflegebedürftige Personen der sog.
Pflegestufe 0 vereinbart hat, als außergewöhnliche Belastung
abziehen. Der Pflegestufe 0 werden Personen zugeordnet, die auf
Pflegeleistungen angewiesen sind, deren Pflegebedürftigkeit aber
(noch) nicht den für die Zuordnung zur Pflegestufe I festgelegten
Umfang erreicht.
Werden einem Heimbewohner nach diesen Grundsätzen ausgehandelte
Pflegesätze in Rechnung gestellt, ist davon auszugehen, dass er
pflegebedürftig war und das Heim entsprechend erforderliche
Pflegeleistungen erbracht hat. Für die Abziehbarkeit dieser Pflegesätze
als außergewöhnliche Belastung bedarf es in der Regel keines
weiteren Nachweises.
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