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Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass
eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten
werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum
Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen.
Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch
einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der
Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der
Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine
GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt.
Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich
dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung
vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr
Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen.
Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt
nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung
der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses
wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere
Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu
prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH
verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in
dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht.
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