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Verbotene private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter einer GmbH
Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem "Gesellschafter-Geschäftsführer"
einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.1.2008 nicht
unter Anwendung der sog. 1-%-Methode zu besteuern, wenn ihm die private
Nutzung untersagt ist.
Es ist in der Praxis üblich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer
ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt. Beim
Arbeitgeber führt dies im Umfang der tatsächlichen
Betriebskosten zu abzugsfähigen Betriebsausgaben und bei dem
Arbeitnehmer zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, der im Regelfall pauschal für
jeden Kalendermonat mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs zu versteuern
ist. Gleichermaßen ist im Grundsatz zu verfahren, wenn dem
Arbeitnehmer die Nutzung untersagt ist, er das Fahrzeug aber dennoch
privat nutzt.
Handelt es sich in einem solchen Fall des Nutzungsverbots bei dem
Arbeitgeber um eine GmbH und bei dem Arbeitnehmer um deren Geschäftsführer
und zugleich Gesellschafter, liegen die Dinge komplizierter.
Die Betriebsaufwendungen stellen dann - wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
den Pkw trotz Privatnutzungsverbots auch privat nutzt - bei der GmbH
steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen dar. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer vereinnahmt keinen Arbeitslohn,
sondern Kapitaleinkünfte. Der BFH bemisst die verdeckte Gewinnausschüttung
bei der GmbH nicht mit 1 % des Listenpreises, sondern mit dem tatsächlichen
Verkehrswert des Nutzungsvorteils und erhöht diesen Wert noch um
einen Gewinnaufschlag.
Er weicht damit von der Finanzverwaltung ab, die die verdeckte
Gewinnausschüttung sowohl bei der GmbH als auch bei dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus Vereinfachungsgründen
ebenfalls mit 1 % des Listenpreises bewertet.
Im konkreten Fall ging es um den Gesellschafter-Geschäftsführer
einer GmbH, der den Firmen-Pkw privat genutzt hatte, obwohl ihm dies
vertraglich ausdrücklich untersagt war.
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