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Bessere Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ab dem 1.1.2009
Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der
bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird
ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze
liegt bei 4.000 pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig
Freizeit und beabsichtigt deshalb zum 1.4.2009 eine Haushaltshilfe
einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen
und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge
zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich 1.500 monatlich
betragen (insgesamt für 2009 also 13.500 ).
Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte
Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Au-pair betragen 400
monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und
Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können
50 % der Aufwendungen, also 2.400 , ggf. als Kinderbetreuungskosten
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für
die übrigen 50 % der Aufwendungen (insgesamt für 2009 2.400 )
kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe
Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters
beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür
betragen 1.000 monatlich (insgesamt für 2009 12.000 ).
Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen
Ausgaben i. H. v. insgesamt 27.900 (13.500 + 2.400 +
12.000 ). A kann Aufwendungen in Höhe von 4.000 von
seiner Einkommensteuer abziehen (20 % von 27.900 = 5.580 ,
aber höchstens 4.000 ).
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