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Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar
Die Kosten eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und
ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind nach einem
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.12.2008 unabhängig von der
Entfernung (ab dem ersten Kilometer) in tatsächlicher Höhe als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Ansatz einer
Entfernungspauschale, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte anzusetzen ist, kommt nach Auffassung des BFH hier
nicht zum Tragen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) bei Fahrten des Klägers zu
wechselnden Tätigkeitsstätten, die weniger als 30 km von seinem
Wohnort entfernt lagen, nur die Entfernungspauschale i. H. v. 0,30
je Entfernungskilometer berücksichtigt. Hierbei berief sich das FA
auf die ältere Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelung zur
Entfernungspauschale auch auf Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
im Einzugsbereich (sog. 30-km-Grenze) anzuwenden war.
Der BFH stellte klar, dass diese Rechtsprechung aufgrund geänderter
Rechtslage überholt ist. Er verdeutlichte nochmals, dass die
abzugsbeschränkende Regelung (Entfernungspauschale) nicht auf Fahrten
des Arbeitnehmers zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
angewendet werden kann. Denn solche Einsatzstellen sind - anders als eine
regelmäßige Arbeitsstätte - nicht auf Dauer und
Nachhaltigkeit angelegt. Der Arbeitnehmer kann sich folglich nicht auf die
immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten
hinwirken.
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