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Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 entschieden, dass
eine Grundstücksgemeinschaft, die ein Gebäude zum Teil
steuerfrei an eine Arztpraxis vermietet und es im Übrigen den
Gemeinschaftern für private Wohnzwecke überlässt, keinen
Anspruch auf Voraussteuerabzug aus den Herstellungskosten des Gebäudes
hat.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft hatte mit Urteil vom
8.5.2003 (Seeling) entschieden, dass die beim Erwerb gemischt
unternehmerisch und nicht unternehmerisch genutzter Gegenstände
geschuldete Umsatzsteuer grundsätzlich vollständig und sofort
als Vorsteuer abziehbar ist, wenn sich der Steuerpflichtige dafür
entscheidet, diese Gegenstände seinem Unternehmen zuzuordnen.
Im Urteilsfall (Seeling) hatte die unternehmerische Nutzung des Gebäudes
zu steuerpflichtigen Umsätzen geführt, sodass die in Rechnung
gestellten Leistungen für steuerpflichtige Umsätze verwendet
worden waren. Dagegen waren im nunmehr vom BFH entschiedenen Fall sowohl
die Vermietung als auch die Eigennutzung des Gebäudes durch die
Gemeinschafter umsatzsteuerfrei. In einem derartigen Fall scheidet nach
Auffassung des BFH der Vorsteuerabzug aus, weil dieser sowohl nach
deutschem als auch nach Gemeinschaftsrecht voraussetzt, dass die
Lieferungen und sonstigen Leistungen für steuerpflichtige Umsätze
verwendet werden.
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