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Private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Zum Arbeitslohn zählt der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom
23.4.2009 auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines
Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung,
und zwar auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um den
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
handelt, dem die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag ausdrücklich
gestattet worden ist. Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
(vGA) kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht.
Eine vGA ist lediglich in den Fällen anzusetzen, in denen ein
Gesellschafter-Geschäftsführer den Betriebs-PKW ohne
entsprechende Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Allerdings
liegt bei einer nachhaltigen "vertragswidrigen" privaten Nutzung
eines betrieblichen PKW durch den vertraglich gebundenen
Gesellschafter-Geschäftsführer der Schluss nahe, dass
Nutzungsbeschränkung oder -verbot nicht ernstlich gemeint sind,
sondern lediglich "auf dem Papier stehen", da üblicherweise
der Arbeitgeber eine unbefugte Nutzung durch den Arbeitnehmer nicht
duldet. Unterbindet der Arbeitgeber (Kapitalgesellschaft) die unbefugte
Nutzung durch den Arbeitnehmer (Gesellschafter-Geschäftsführer)
nicht, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch
durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Zuordnung bedarf der
wertenden Betrachtung aller Gesamtumstände des Einzelfalls, bei der
immer auch zu berücksichtigen ist, dass die "vertragswidrige"
Privatnutzung auf einer vom schriftlich Vereinbarten abweichenden, mündlich
oder konkludent getroffenen Nutzungs- oder Überlassungsvereinbarung
beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln kann.
Darüber hinaus hat der BFH klargestellt, dass es für die Frage,
ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im
steuerrechtlichen Sinne zu beurteilen ist, anders als im
Sozialversicherungsrecht nicht darauf ankommt, in welchem Verhältnis
er an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Allerdings sind
Gesellschafter-Geschäftsführer, die mindestens 50 % des
Stammkapitals der GmbH innehaben, regelmäßig nicht Arbeitnehmer
im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
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