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Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte
geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit
Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 * angeschafft
oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber,
aber noch unter 1.000 , müssen die Wirtschaftsgüter in
einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der
Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren
gleichmäßig abgeschrieben werden.
Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus
nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung)
hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 *
im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.
Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften
für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder
hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.
Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und
Herstellungskosten 410 * nicht übersteigen, können im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem
Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 * übersteigen,
in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht
geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die
Sofortabschreibung der GWG unter 410 *, gelten für Wirtschaftsgüter
über 410 * die allgemeinen Abschreibungsregelungen.
Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über
150 * und unter 1.000 in einen jahresbezogenen Sammelposten
einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht
in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter
unter 150 * in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im
Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.
Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die
Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt
werden kann.
* Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechtsüberlassung
wurden die Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) von 410
€ auf 800 € und die Grenze bei Sammelposten von 150 € auf 250 €
angehoben. Die Grenzen gelten für GWG die ab dem 1.1.2018 angeschafft oder
hergestellt werden.
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