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Steuerwirksame Gestaltung des Zuflusses einer Abfindung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zufluss einer Abfindung anlässlich
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Weise steuerwirksam
gestalten, dass sie die Fälligkeit der Abfindung vor ihrem Eintritt
hinausschieben.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 11.11.2009 entschiedenen Fall wurde
der Zeitpunkt der Fälligkeit einer (Teil-)Abfindungsleistung für
das Ausscheiden des Arbeitnehmers zunächst in einer
Betriebsvereinbarung auf November des Streitjahres bestimmt. Die
Vertragsparteien verschoben jedoch vor dem ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt
im Interesse einer für den Arbeitnehmer günstigeren steuerlichen
Gestaltung den Eintritt der Fälligkeit einvernehmlich auf den Januar
des Folgejahres. Entsprechend wurde die Abfindung auch erst im Folgejahr
ausgezahlt.
Weil die Besteuerung vom Zufluss der Abfindung abhängt, war die
Abfindung nach der Beurteilung des BFH deshalb auch erst im
Auszahlungsjahr zu versteuern.
Anmerkung: In einem "Einmalbetrag" ausbezahlte
Abfindungen dürfen auch in Zukunft nicht auf mehrere Steuerjahre
aufgeteilt werden, um die Steuerlast zu senken. Anders verhält es
sich aber, sobald ein Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber eine Fälligkeitsvereinbarung
schließt. Damit kann die Auszahlung der Abfindung auf mehrere
Kalenderjahre verteilt werden. Entscheidend für die Besteuerung ist
der Zeitpunkt, an dem das Geld dem Arbeitnehmer zugeflossen ist.
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