Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank
Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011
Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können,
muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem
Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer)
gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der
selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B.
Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine
Rolle.
Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes
treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:
Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung
einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen
Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung
endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand
ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht
weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält
bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend
ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und
nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit
bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an
der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung.
Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht,
wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die
Arbeitslosenversicherung aufgenommen.
Haftungshinweis
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin

Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!