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Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto der Eheleute als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten
In einem Fall aus der Praxis eröffnete eine Steuerpflichtige zusammen
mit ihrem Ehemann ein Oder-Konto, auf das nur der Ehemann Einzahlungen in
erheblichem Umfang leistete. Das Finanzamt besteuerte die Hälfte der
eingezahlten Beträge als Schenkungen des Ehemannes an die Ehefrau.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu mit Urteil vom 23.11.2011
entschieden, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein
Gemeinschaftskonto (sog. Oder-Konto) der Eheleute zu einer der
Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen
kann. Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen
nachweisen, dass der nicht einzahlende Ehegatte im Verhältnis zum
einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte
über das eingezahlte Guthaben verfügen kann.
Im entschiedenen Fall muss jetzt die Vorinstanz noch klären, ob die
Ehefrau im Verhältnis zu ihrem Ehemann zur Hälfte an dem
Kontoguthaben beteiligt war. Maßgebend hierfür sind die
Vereinbarungen der Eheleute sowie die Verwendung des Guthabens. Je häufiger
der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift,
um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht sein
Verhalten dafür, dass er wie der einzahlende Ehegatte zu gleichen
Teilen Berechtigter ist. Verwendet der nicht einzahlende Ehegatte dagegen
nur im Einzelfall einen Betrag zum Erwerb eigenen Vermögens, kann das
darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an
den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen
Anteil am gesamten Guthaben auf dem Oder-Konto betrifft.
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