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Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung auch bei kostenfreier Überlassung
Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus
beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen "eigenen
Hausstand" unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort
wohnt. Dies gilt grundsätzlich auch für einen alleinstehenden
Arbeitnehmer.
Hausstand im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist der Haushalt, den der
Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder
Haupthaushalt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend,
dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die
arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das
Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für
Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu
bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der
Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt,
sondern nur in einen fremden Haushalt - etwa in den der Eltern oder als
Gast - eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung
vor.
Insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer die Wohnung - z. B. durch die
Eltern - unentgeltlich überlassen wird, muss das Finanzamt prüfen,
ob der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen
fremden eingegliedert ist. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen
Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu
unterscheiden. Es ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem
Urteil vom 28.3.2012 deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein
alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält,
wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen.
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