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Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von sog. Nur-Pensionszusagen
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28.4.2010 ist eine
Pensionsrückstellung nach dem Eintritt des Versorgungsfalls mit dem
Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des
Wirtschaftsjahres zu bewerten. Ein Verstoß gegen den sog. Überversorgungsgrundsatz
liegt nur vor, wenn künftige Pensionssteigerungen oder -minderungen
am Bilanzstichtag berücksichtigt werden, nicht jedoch wenn die
zugesagte Pension höher als der zuletzt gezahlte Aktivlohn ist.
Bei der Prüfung einer sog. "Überversorgung", werden in
die Berechnung der Aktivbezüge auch bei einer Betriebsaufspaltung nur
diejenigen Gehälter einbezogen, welche von der die Altersversorgung
zusagenden Betriebskapitalgesellschaft gezahlt werden.
Erteilt eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine
sog. "Nur-Pensionszusage", ohne dass dem eine ernstlich
vereinbarte Umwandlung anderweitig vereinbarten Barlohns zugrunde liegt,
zieht die Zusage der Versorgungsanwartschaft regelmäßig eine
sog. Überversorgung nach sich.
Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr in einem Schreiben vom
13.12.2012 mit, dass es das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus
- also generell - anwenden will.
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