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Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:
- Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 53.550 bzw. im Monat mehr als 4.462,50? verdienen.
- Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 48.600? bzw. von monatlich höchstens 4.050 berechnet.
- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 71.400 (alte Bundesländer - aBL) bzw. 60.000 (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
- Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.950? (aBL) bzw. 5.000 (nBL) monatlich berechnet.
- Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765 (aBL)/2.345 (nBL) monatlich, also 33.180 (aBL)/28.140 (nBL) jährlich festgelegt.
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 monatlich.
Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 , Mittag- und Abendessen auf je 90 ). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 und für ein Frühstück 1,63 . Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 nicht übersteigt.
Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 . Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
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