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Individueller Lohnsteuerabzug oder Pauschalierung der Lohnsteuer mit 2 % bei Minijobbern?
Bei der Wahl zwischen der Individualversteuerung und der Abführung
der Pauschsteuer kommt es beim 520--Minijob auf den Einzelfall an.
Damit bei der Steuererklärung im folgenden Jahr nichts schiefläuft,
sollten sich Arbeitgeber und Minijobber frühzeitig über die Vorzüge
der jeweiligen Besteuerungsform Gedanken machen. Dem Arbeitgeber steht
es grundsätzlich frei, sich anstelle der individuellen Besteuerung für
die Abführung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % zu entscheiden.
In den Fällen, bei denen Arbeitgeber die Pauschsteuer vom Lohn des
Minijobbers einbehalten, kann es für den Beschäftigten günstiger
sein, die Vergütung aus dem 520--Minijob nach den individuellen
Lohnsteuermerkmalen (Steuerklassen) zu versteuern. Bei einem Arbeitnehmer
mit der Steuerklasse I, II, III oder IV fällt keine individuelle
Einkommensteuer an, wenn daneben keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte
vorhanden sind. Die Besteuerung nach der jeweiligen Steuerklasse kann
in diesem Fall für den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer günstiger
sein als die 2%ige Pauschsteueroption. Dies trifft jedoch in der
Praxis in nur wenigen Fällen zu!
Bevor man sich für die Individualversteuerung nach der jeweiligen
Steuerklasse entscheidet, sollte man jedoch abwägen, ob dies die für
den Arbeitnehmer günstigere Alternative darstellt. Sie kann sich
im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig
herausstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn zu den Einkünften
aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkünfte - z. B. aus
Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder Renten -
hinzukommen. Bei Ehepaaren besteht die Gefahr, dass der auf Grund der
Steuerklassenwahl zunächst ohne Steuerabzug ausgezahlte Lohn aus dem
Minijob eines Ehepartners nach Abgabe der Steuererklärung durch die
Zusammenveranlagung im Nachgang höhere Steuer als die Pauschsteuer
auslöst.
Haftungshinweis
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