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Geschäftsführer haften (fast) immer für steuerliche Pflichten
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) rechtskräftig
entschiedenen Fall vom 10.12.2013 ging es um die Frage, ob der Geschäftsführer
für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haftet.
Im entschiedenen Fall waren der Steuerpflichtige und Herr H. Geschäftsführer
einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten
Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt
abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der
Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das
Finanzamt den Steuerpflichtigen mit einem sog. Haftungsbescheid in
Anspruch. Auch Herr H. wurde - allerdings in geringerem Umfang - zur
Haftung herangezogen.
Die Klage vor dem Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Steuerpflichtige sei Geschäftsführer und hafte daher als
gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend
gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer
H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung
eines jeden gesetzlichen Vertreters.
Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann die
Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies
erfordert allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige - und
deshalb schriftliche - Klarstellung, welcher Geschäftsführer für
welchen Bereich zuständig ist. Anderenfalls besteht die Gefahr,
dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die
Verantwortlichkeit eines anderen verweist. Aber selbst bei Vorliegen einer
klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung muss der nicht
mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer
einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die
wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordert, z. B. in
finanziellen Krisensituationen.
Das schuldhafte Verhalten lag darin, dass der Geschäftsführer
nicht darauf hingewirkt hatte, dass die Löhne nur gekürzt
ausgezahlt worden sind. Dann hätte nämlich die - auf die gekürzten
Löhne entfallende - Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.
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