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Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Mit Urteil vom 8.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf
ein (umgeschuldetes) Anschaffungsdarlehen gezahlte nachträgliche Schuldzinsen
auch im Fall einer nicht steuerbaren Veräußerung der vormals vermieteten
Immobilie grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches
nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 - also
nach Ablauf der 10jährigen Spekulationsfrist. Der Erlös aus der (nicht
steuerbaren) Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die
im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten
vollständig auszugleichen. Das verbliebene Darlehen wurde daher anteilig
durch den Steuerpflichtigen getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen
aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte er im Rahmen
seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010
als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten
Schuldzinsen nicht.
In seiner Entscheidung erweitert der BFH nunmehr die Möglichkeit des Schuldzinsenabzugs.
Ein solcher ist grundsätzlich auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung
der Immobilie möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den
Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Anmerkung: Voraussetzung ist dafür aber u. a., dass der Steuerpflichtige
den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten
Erlös - soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen - stets und in
vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf
Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt der
BFH grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht
über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung
sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung - wozu regelmäßig
auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung gehört - bewegt.
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