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Steuerrechtliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen
Mit Urteil vom 22.10.2013 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei Darlehensverhältnissen
zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der
Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen,
sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage
berücksichtigen, als Maßstab für den Fremdvergleich nicht allein
die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten
üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich
der Geldanlage heranzuziehen sein können.
Zu diesem Urteil äußert sich die Finanzverwaltung jetzt wir folgt:
"Vergleichsmaßstab sind grundsätzlich die Vertragsgestaltungen,
die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind. Sofern
Darlehensverträge zwischen Angehörigen neben dem Interesse des Schuldners
an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung
auch dem Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage
dienen, sind ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage
zu berücksichtigen." Die Änderung ist in allen offenen Fällen
anzuwenden.
Anmerkung: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen stehen
grundsätzlich auf der Agenda der Betriebsprüfer und werden regelmäßig
auf den sog. Fremdvergleich hin überprüft. Nachdem die Finanzverwaltung
solche Darlehen nicht immer steuerlich zulässt, weil z. B. Sicherheits-
oder Rückzahlungsmodalitäten fehlen, sollten Sie sich im Bedarfsfalle
hierüber gezielt beraten lassen.
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