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Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferungen
und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung,
Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen) - mit Ausnahme
von Planungs- und Überwachungsleistungen - Steuerschuldner der Umsatzsteuer.
Dabei muss er selbst Unternehmer sein und derartige Bauleistungen erbringen.
Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer,
der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen
erbracht worden sind.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das
sog. "Kroatiengesetz" ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft
des Leistungsempfängers Folgendes:
Regelung bis 14.2.2014: Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen
nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines
Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich,
für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung
konkret verwendete.
Regelung ab 15.2.2014: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom
22.8.2013, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in
Betracht kommt, wenn der er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine
(steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger
im Streitfall - ein Bauträger - die empfangene Bauleistung nicht selbst
zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der
Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich
hier deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger
und bei jeder Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung
als Bauleistung weiterverwendet wird.
Regelung ab 1.10.2014: In der Praxis ist es für den leistenden
Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen
erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen
erbringt. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger
die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet.
Die Folge: häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden
fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug.
Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens
zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr
eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner
für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen
ausführt. Darunter fallen auch Bauträger, wenn diese mehr als 10 % ihres Weltumsatzes als eigene Bauleistungen erbringen. Reine Bauträger - die keine eigene Bauleistung erbringen - fallen grundsätzlich nicht mehr unter die Steuerschuldumkehr.
Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger
nachhaltig tätig wird, sieht das Gesetz vor, dass die zuständige Finanzbehörde
dem Leistungsempfänger eine auf 3 Jahre befristete "besondere"
- von der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG unabhängige
- Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit
des Unternehmers ergibt. Bei Verwendung der Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft
auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gleichzeitig
wird gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner
ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung
einer Bauleistung verwendet.
Anmerkung: Jedem Bauleistenden wird hiermit empfohlen sich eine erforderliche
Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) vom Finanzamt zu besorgen.
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