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"Wohnrecht" an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit
Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden,
wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt
und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen "Wohnrechts"
an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für
eine Steuerbefreiung.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde - entsprechend
den testamentarischen Verfügungen - das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden
Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der
Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung
eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung.
Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut
nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt.
Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses
verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die
Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung.
Anmerkung: Um solchen "Fallen" - die u. U. erheblichen Aufwand für
die Erben bedeuten - zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei
allen Zuwendungen/Übertragungen, - egal ob testamentarisch, vertraglich
oder ohne schriftliche Vereinbarung, - steuerlich beraten lassen!
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