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Baukindergeld
Mit einem Zuschuss - dem sog. Baukindergeld - fördert das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat und die Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW) den Ersterwerb von selbst genutzten Wohnimmobilien - sowohl Neubau als
auch Bestand - für Familien mit Kindern und Alleinerziehende.
Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur
Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit
mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Ist bereits selbst
genutztes oder vermietetes Wohneigentum in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung
ausgeschlossen.
Das Baukindergeld wird bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 € zu versteuerndem
Haushaltseinkommen pro Jahr und zusätzlich 15.000 € pro Kind - bei
einem Kind also bis zu 90.000 € im Jahr - gewährt. Die Ermittlung
des Einkommens erfolgt anhand des Durchschnittseinkommens des zweiten und dritten
Jahres vor dem Antragseingang - für 2018 also der Einkommen 2015 und 2016.
Der Nachweis des zu versteuernden Haushaltseinkommens muss anhand der Einkommensteuerbescheide
des Finanzamts nachgewiesen werden. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor,
ist die Erstellung rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Der Zuschuss in Höhe von 1.200 € je Kind und Jahr wird über
10 Jahre ausgezahlt. Eine Familie mit einem Kind erhält einen Zuschuss
über 10 Jahre von insgesamt 12.000 €, bei 2 Kindern 24.000 €
usw. Gewährt wird das Baukindergeld rückwirkend ab dem 1.1.2018.
Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem
1.1.2018 und dem 31.03.2021 erteilt worden ist. Nach dem jeweiligen Landesbaurecht
sind nur anzeigepflichtige Vorhaben förderfähig, wenn die zuständige
Gemeinde nach Maßgabe der jeweiligen Landesbauordnung durch die Bauanzeige
Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung des Vorhabens zwischen dem
1.1.2018 und dem 31.03.2021 begonnen werden durfte. Beim Erwerb von Neu- oder
Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem
31.12.2020 * unterzeichnet worden sein.
Bitte beachten Sie! *Den Antrag auf Baukindergeld konnten diejenigen stellen, die zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung
erhalten haben. Aufgrund der Corona-Pandemie können viele Antragsteller
vorgegebene Fristen nicht einhalten. Daher wird diese Frist bis zum 31.3.2021
verlängert. Das Baukindergeld kann dann nach Einzug in die neue Immobilie
im Rahmen der 6-monatigen Antragsfrist bis spätestens zum 31.12.2023 beantragt
werden.
Anträge können seit dem 18.9.2018 über
die KfW ausschließlich online unter www.kfw.de/baukindergeld
gestellt
werden. Der Antrag muss mindestens drei Monate nach dem Einzug in das selbst
genutzte Wohneigentum gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem 18.9.2018
erfolgt, kann der Zuschussantrag noch bis zum 31.12.2018 gestellt werden.
Für das Baukindergeld stehen Bundesmittel in festgelegter Höhe
zur Verfügung. Der Zuschuss wird demnach nur so lange gewährt, wie
Mittel vorhanden sind. Ein Rechtsanspruch auf Baukindergeld besteht nicht.
Interessierte Steuerpflichtige sollten daher den Antrag auf Gewährung des
Baukindergeldes so schnell wie möglich stellen!
Haftungshinweis
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