Volltextsuche innerhalb der Steuerdatenbank

Entschädigung für Verdienstausfall ist vollständig steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die gesamte Entschädigung, die z.B. aufgrund eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers als Verdienstausfallschaden vom Schädiger oder dessen Versicherung an den Geschädigten gezahlt wird, steuerpflichtig ist. Hierzu gehört neben dem entgangenen Lohn bzw. Gehalt auch die Steuerzahlung zum entgangenen Bruttolohn bzw. -gehalt.

Für eine vollständige Tarifermäßigung ist es erforderlich, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die (voraussichtliche) Erstattung der Steuerzahlung in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt werden, was bei einer Besteuerung im Veranlagungsverfahren nicht möglich ist, da diese frühestens im Folgejahr erfolgt.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Bruttozahlung, dann liegt eine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor, oder einer Nettozahlung zzgl. späterer Steuererstattung, dann liegt keine Tarifermäßigungsmöglichkeit vor.

Betroffene sollten sich vor Auszahlung und rechtsverbindlicher Vereinbarung mit z.B. der Versicherung des Verantwortlichen sowohl anwaltlich als auch steuerlich beraten lassen.

Haftungshinweis

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Impressum | Haftung | Datenschutzhinweise
© 2025 Steuerberaterin Gräber · Rathausstraße 21 · 10178 Berlin
Steuerberatung Berlin Datenbank
A B C/D E F G H I J K L M N O P Q R S Sch Sp St T U V W X/Y Z
Steuerberatung SOS Problem, Rat, HilfeSie haben ein steuerliches
Problem? Sie brauchen Rat
und Unterstützung?
Es ist dringend?
Wir helfen Ihnen gerne!