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Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein häusliches
Arbeitszimmer sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem
Beschluss vom 27.3.2009 nicht deshalb bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen in voller Höhe abzuziehen, weil der
Steuerpflichtige Anlageentscheidungen ausschließlich im
Arbeitszimmer trifft.
Bei der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen oder
beruflichen Tätigkeit ist auch hier auf die gesamte der Erzielung von
Einkünften dienende Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzustellen.
Anmerkung: Auch der Kapitalanleger und Vermieter kann seine
raumunabhängigen, erwerbsbedingten Kosten für die
Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers absetzen.
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