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Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw
Die
Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages setzt u. a. voraus, dass der
Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in einer
inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder
fast ausschließlich betrieblich zu nutzen (= betriebliche Nutzung zu mindestens
90 % im Jahr des Erwerbes und im Folgejahr).
Des Weiteren muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt
einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen (die Benennung der
Funktion entfällt für Wirtschaftsjahre ab 2016) und die Höhe
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben. Dann kann
der Investitionsabzugsbetrag auch für einen betrieblichen Pkw in Anspruch
genommen werden. Der Nachweis der über 90%igen betrieblichen Nutzung ist
über ein Fahrtenbuch zu führen.
Anmerkung: Wird das Fahrzeug ausschließlich seinen Arbeitnehmern
zur Verfügung gestellt - dazu zählen auch angestellte GmbH-Geschäftsführer
-, handelt es sich um eine 100%ige betriebliche Nutzung.
Dem steht nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.11.2009 nicht
entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der
Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages vorhandenes Fahrzeug den
privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung
ermittelt.
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