Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - Dezember 2006
Veröffentlicht:17.11.06Anpassung von Altverträgen infolge der Umsatzsteuererhöhung
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, wie z. B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert wurde, Wartungsverträge sowie Beratungsverträge müssen alle nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben enthalten, damit der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug erhalten kann. Neben der Anpassung an den ab 1.1.2007 geltenden Steuersatz von 19 % ist in vielen Fällen auch eine Ergänzung um die fürtlaufende Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich. Dies gilt auch für Altverträge, die bis zum 31.12.2003 abgeschlossen wurden. |
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Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung
Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind lohnsteuer- und
sozialversicherungsfrei, wenn einige Regeln beachtet werden. Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Bei Überschreiten der Freigrenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Zuwendungen können jedoch durch den Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden; dann bleiben sie sozialversicherungsfrei. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages werden die Gesamtkosten der Weihnachtsfeier durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Dabei sind auch die Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier wie z. B. Aufwendungen für Musik oder die Saalmiete mit in die Berechnung einzubeziehen. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet. Als übliche Zuwendungen werden z. B. die Gewährung von Speisen und Getränken, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten oder Eintrittskarten für Veranstaltungen angesehen. Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht mehr an. |
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Rückwirkend verschärfte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig
Er hält die rückwirkende Schlechterstellung (Fünftelregelung anstelle des halben Steuersatzes) für verfassungswidrig und
legte die Verfahren dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor. Entgegen der ständigen Rechtsprechung hält der BFH an der bisherigen sog. Veranlagungszeitraum-Rechtsprechung nicht mehr fest. Das Gebot der Rechtssicherheit erfordere, dass der Steuerpflichtige darauf vertrauen könne, dass sich die Besteuerung nach dem Gesetz richte, das beim Zufluss der Entschädigung und damit zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Steuertatbestandes gelte. Nur in besonders begründeten Fällen (Missbrauchsbekämpfung, zwingendes öffentliches Interesse u. ä.) dürfe der Gesetzgeber die im Zeitpunkt der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands geltende Rechtslage im Wege einer echten Rückwirkung ändern. Sollte das BVerfG dieser Ansicht folgen, könnte dies weitreichende Folgerungen auch für die Beurteilung rückwirkender Steuergesetze haben. |
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Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften ab 2007 strenger geahndet
Ab 2007 sollen Publizitätsverstöße bei Kapitalgesellschaften strenger verfolgt und mit Ordnungsgeldern bis zu 25.000 Euro
geahndet werden. Jahresabschlüsse sind dann zwingend beim "Elektronischen Bundesanzeiger" im Internet zu veröffentlichen und
nicht mehr beim Handelsregister zu hinterlegen. Dies gilt auch für die GmbH & Co KG. Die Betreiber des Bundesanzeigers informieren bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht das Bundesministerium für Justiz, das dann in der Sache automatisch tätig wird. Ein Antrag von Dritten (z. B. von Wettbewerbern) ist nicht mehr nötig. Betroffene sollen dann sechs Wochen Zeit haben, ihre Zahlen vorzulegen, ansonsten wird das Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. |
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Erstattung von zu Unrecht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen - Vorsicht bei Empfehlung durch Finanzdienstleister
Viele Unternehmer beschäftigen Familienangehörige im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen im eigenen
Betrieb und zahlen jahrelang die fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Werden allerdings Leistungen, z. B. bei Arbeitslosigkeit
beantragt, kann es vorkommen, dass der Sozialversicherungsträger die Leistungen mit der Begründung verweigert, es läge kein
sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die Zahlung der Beiträge begründet keinen Anspruch auf
Leistungen! Eine Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen sowie zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern lohnt sich auf jeden Fall. Liegt Versicherungspflicht nicht vor, werden zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet. Die Rentenversicherungsträger zahlen auch die länger als vier Jahre zurückliegenden Beiträge zurück, die Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt hingegen nur die letzten vier Jahre. Die Sozialversicherungsträger richten entsprechende Kontrollmitteilungen an die zuständigen Finanzämter. Es kann daher zu Prüfungen kommen, ob die Erstattung der Arbeitgeberbeiträge gewinnerhöhend erfasst wurde. Gegebenenfalls erfolgt eine steuerliche Umqualifizierung der Tätigkeit mit umsatzsteuerlichen Folgen bzw. die komplette Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die gezahlten Vergütungen. Wichtiger Hinweis: Die Einzugsstellen führen eine Überprüfung im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens für die Zukunft durch. Bieten Ihnen fremde Finanzdienstleistungsunternehmen die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung für die Vergangenheit an, sollten Sie, bevor Sie eine Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen beantragen, unbedingt mit uns Rücksprache halten. |
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Die wichtigsten Änderungen für 2006/2007 in Zusammenfassung
Der Gesetzgeber hat für die Kalenderjahre ab 2006 diverse Änderungen auf dem steuerrechtlichem Gebiet beschlossen. Die wesentlichen
Regelungen werden nachfolgend noch einmal kurz zusammengefasst. Änderungen ab 2006:
Bei Ausarbeitung dieses Beitrags waren weitere Gesetzesänderungen noch nicht endgültig verabschiedet, die zum Großteil aber schon ab 2007 in Kraft treten sollen. Über die geplanten Neuregelungen informierten wir Sie bereits in den vorangegangenen Ausgaben. Neu hinzu kommt die geplante Anhebung des Rentenversicherungsbeitragssatzes auf 19,9 % ab 1.1.2007 (bis 31.12.2006 = 19,5 %). Nach Verabschiedung durch den Gesetzgeber werden wir Sie über die einzelnen Änderungen auf dem Laufenden halten. |
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Betriebsbedingte Kündigung - Rechtsprechungsänderung
Kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nicht allen Arbeitnehmern, sondern nur einem Teil der Belegschaft, so muss er eine
Auswahl treffen. Bei der Auswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern muss er nach dem Gesetz soziale Gesichtspunkte, nämlich Dauer der
Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigen. Dabei kann der Arbeitgeber zur Objektivierung und besseren Durchschaubarkeit seiner Auswahlentscheidung die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten, sodann anhand der von den einzelnen Arbeitnehmern jeweils erreichten Punktzahlen eine Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmer erstellen und die zu kündigenden Arbeitnehmer nach dieser Rangfolge bestimmen. Entfallen z. B. 50 von 500 Arbeitsplätzen, so sind bei Anwendung eines solchen Punktesystems grundsätzlich die 50 Arbeitnehmer mit den geringsten Punktzahlen zu kündigen. Unterläuft bei der Ermittlung der Punktzahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Arbeitnehmer, der bei richtiger Ermittlung der Punktzahlen zur Kündigung angestanden hätte, nicht gekündigt wird, so wurden nach der bisherigen Rechtsprechung die Kündigungen aller gekündigten Arbeitnehmer als unwirksam angesehen. Dies galt, obwohl bei fehlerfreier Erstellung der Rangfolge nur ein Arbeitnehmer von der Kündigungsliste zu nehmen gewesen wäre (sog. Domino-Theorie). Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit sechs Entscheidungen am 9.11.2006 aufgegeben. Kann der Arbeitgeber in Fällen der vorliegenden Art im Kündigungsschutzprozess aufzeigen, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei richtiger Erstellung der Rangliste anhand des Punktesystems zur Kündigung angestanden hätte, so ist die Kündigung - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - nicht wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam. In diesen Fällen ist der Fehler für die Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers nicht ursächlich geworden und die Sozialauswahl jedenfalls im Ergebnis ausreichend. |
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Saison-Kurzarbeitergeld gegen Winterarbeitslosigkeit
Nach dem neuen Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung erhalten Unternehmen in witterungsabhängigen Branchen von
Dezember bis März Anspruch auf Ersatzleistungen. Das Kurzarbeitergeld wird aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung finanziert. Saison-Kurzarbeitergeld im Einzelnen: Während der Wintermonate Dezember bis März erhalten Beschäftigte in witterungsabhängigen Branchen ein Ersatzentgelt von 60 % des Netto-Einkommens, Eltern erhalten 67 %. Die Regelung greift bereits ab der ersten Ausfallstunde. Die Unternehmen müssen lediglich die Sozialversicherungsbeiträge abführen. Diese werden auch abgesenkt und beziehen sich nur noch auf 80 % des Lohnes, der ohne Arbeitsausfall verdient worden wäre. Das neue Leistungssystem bleibt zunächst auf das Baugewerbe beschränkt. Es soll aber zukünftig auch in anderen Branchen möglich sein. Die Wirkungen des Saison-Kurzabeitergeldes und der ergänzenden Leistungen werden während der ersten beiden Förderperioden (2006/2007 und 2007/2008) begleitend evaluiert. Nach Abschluss der Evaluation kann das Fördersystem erstmalig zum Winter 2008/2009 neben dem Baugewerbe auf weitere Branchen ausgeweitet werden. |
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Mehrere Beschäftigungsverhältnisse bei Minijobbern
Nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts schützt die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten
Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung. Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass sich der Beschluss
auf die Rechtslage vor dem 1.4.2003 bezieht und nicht für heutige Minijobs gilt. Die ab dem 1.4.2003 gültige Rechtslage sieht
Folgendes vor: Sofern ein Sozialversicherungsträger im Nachhinein (z. B. durch Datenabgleich bei der Minijob-Zentrale oder bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung oder im Rahmen einer Betriebsprüfung) feststellt, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder - abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen sind und damit Versicherungspflicht gegeben ist, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe dieser Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein und gilt damit nur für die Zukunft. Für die zurückliegende Zeit bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei. Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen, die vom 1.4.2003 an getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die zu beurteilende Beschäftigung bereits vor dem 1.4.2003 begonnen hat. Sie gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung aufzuklären. So ist es ratsam, dass der Arbeitgeber bei Beginn einer Beschäftigung auch schriftlich abfragt, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist, damit er die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung richtig durchführen kann. Um dieses später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen "Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Dieser Fragebogen hilft auch bei anderen Fragestellungen, im Zusammenhang mit geringfügiger Beschäftigung den Status zu sichern. Den Personalfragebogen finden Sie im Internet unter www.minijob-zentrale.de und dort im Down-load-Center (Downloads für Arbeitgeber - Formulare). |
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Mobbing - Schadensersatzanspruch
Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu
verstehen. Erforderlich sind aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende Verhaltensweisen, die der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienen, nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall ein von der Rechtsordnung missbilligendes Ziel verfolgen und in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Es setzt ein systematisches Vorgehen voraus, das im Rahmen einer klaren Täter-Opfer-Konstellation zur Verletzung eines Rechtsguts des Betroffenen führt. Eine Diskriminierung des Mitarbeiters liegt vor, wenn die Würde verletzt ist und ein von Einschüchterung, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Eine einmalige Beeinträchtigung der Würde eines Beschäftigten reicht in der Regel nicht. Voraussetzung ist, dass durch eine Mehrzahl solcher Bemerkungen oder andere Maßnahmen das vorstehend beschriebene Umfeld geschaffen wird. Danach hängt der Mobbingvorwurf grundsätzlich davon ab, dass die vorsätzlichen Pflichtverletzungen in der Gesamtschau eine Kette in Fortsetzungszusammenhang stehender einzelner Tatbeiträge bilden. Immer muss es sich um einen schwerwiegenden Angriff auf das Persönlichkeitsrecht handeln und immer hängt das Vorliegen von Mobbing von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei dem Ausdruck "Mobbing" handelt es sich um keinen eigenständigen Gesetzesbegriff, sondern vielmehr um einen Sammelbegriff für eine Vielzahl von im Regelfall arbeitsvertragswidrigen Verhaltensweisen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können. Heutzutage ist jedoch manch ein Arbeitnehmer mit dem Vorwurf des Mobbings schnell bei der Hand und verlangt dafür entsprechenden Schadensersatz, wenn er aufgrund des Mobbings erkrankt. Nach den obigen Ausführungen rechtfertigt natürlich nicht jede flapsige Bemerkung oder die Zuweisung unbeliebter Arbeiten einen Mobbingvorwurf. Vielmehr muss es sich - wie oben ausgeführt - um Verhaltensweisen handeln, die systematisch das Ziel verfolgen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen zu verletzen. |
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Kfz-Prämienschaden auch bei anteiliger Haftung erstattungsfähig
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten die Frage zu klären, ob der Schädiger auch bei anteiliger Schadensverursachung des Geschädigten
für den Rückstufungsschaden haften muss, wenn der Geschädigte für seinen zu tragenden Schadensanteil seine
Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. In Ihrer Entscheidung vom 25.4.2006 kamen sie zu dem Entschluss, dass in einem solchen Fall der Schädiger
haftet. Zur Begründung führten sie aus, dass anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermögensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt, die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahrzeugschadens ist. Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stand diese Tatsache bisher nicht in Frage. Da jedoch der Rückstufungsschaden in der Vollkaskoversicherung trotz eines anteiligen Mitverschuldens des Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls ist, haftet dafür der Schädiger. |
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Keine Erfüllungswirkung bei Überweisung auf anderes Gläubigerkonto
Eine Geldschuld kann anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Überweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich auch keine Erfüllungswirkung. |
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Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.10.2006 entschieden, dass fürmularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die
sich an "starren" Fristen und Prozentsätzen ausrichten, unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Formularmäßige Wohnraummietverträge enthalten in der Praxis meist Klauseln, die den Mieter während des laufenden Mietverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichten. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betraf eine damit verwandte, in fürmularmäßigen Wohnraummietverträgen ebenfalls häufig gebrauchte, sog. Abgeltungsklausel. Der Zweck von Abgeltungsklauseln besteht darin, dem Vermieter, der von dem ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen keine Endrenovierung verlangen kann, einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum seit den letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu sichern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Formularbestimmungen unwirksam, wenn sie dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem "starren" Fristenplan auferlegen. Denn dadurch kann der Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet werden, obwohl unter Umständen tatsächlich noch kein Renovierungsbedarf besteht, weil der Mieter die Wohnung beispielsweise nur unterdurchschnittlich genutzt hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr entschieden, dass diese Erwägungen auf Abgeltungsklauseln zu übertragen sind. Abgeltungsklauseln auf einer "starren" Berechnungsgrundlage benachteiligen den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung des tatsächlich entstandenen Erhaltungszustands der Wohnung zulassen. Bei einem überdurchschnittlichen Erhaltungszustand der Wohnung führt eine "starre" Abgeltungsregelung dazu, dass der Mieter mit (erheblich) höheren zeitanteiligen Renovierungskosten belastet wird, als es dem tatsächlichen Zustand der Wohnung entspricht. Soweit der BGH Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen und Prozentsätzen in früheren Entscheidungen als wirksam angesehen hat, hält er daran nicht fest. |
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Kostenumlage der Sach- und Haftpflichtversicherung auf Mieter
Die Kosten einer Sach- und Haftpflichtversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für das Objekt abschließt, können anteilig auf die Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag die Kosten einer derartigen Versicherung als umlagefähige Betriebskosten bezeichnet sind und dem Vermieter das Recht eingeräumt ist, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. |
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Aufklärungspflicht bei Einsatz neuer Behandlungsverfahren
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben zu den Anforderungen an den Einsatz eines medizinischen Neulandverfahrens und an die Aufklärung
des Patienten Stellung genommen. Will der Arzt keine allseits anerkannte Standardmethode, sondern eine relativ neue und noch nicht allgemein eingeführte Methode mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Risiken anwenden, so hat er den Patienten auch darüber aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind. Die Anwendung neuer Verfahren ist für den medizinischen Fortschritt zwar unerlässlich, am Patienten dürfen sie aber nur dann angewandt werden, wenn diesem zuvor unmissverständlich verdeutlicht wurde, dass die neue Methode die Möglichkeit unbekannter Risiken birgt. Der Patient muss in die Lage versetzt werden, für sich sorgfältig abzuwägen, ob er sich nach der herkömmlichen Methode mit bekannten Risiken operieren lassen möchte oder nach der neuen unter besonderer Berücksichtigung der in Aussicht gestellten Vorteile und der noch nicht in jeder Hinsicht bekannten Gefahren. |
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Mehr Flexibilität für Ärztinnen und Ärzte
Der Bundestag hat das Gesetz zur Änderung des Vertragsarztrechtes beschlossen. Nach Auffassung der Bundesregierung bieten die neuen
Regelungen im Vertragsarztrecht den Ärzten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten. So kann jeder Arzt und jede Ärztin frei wählen,
ob er oder sie im Krankenhaus oder in der niedergelassenen Praxis arbeitet oder über eine Teilzulassung beides macht, also sowohl im
stationären als auch im niedergelassenen Bereich tätig wird. Das Gesetz sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und wird am 1.1.2007 in Kraft treten. |
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Fälligkeitstermine - Dezember 2006
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.), Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer: 11.12.2006 Sozialversicherungsbeiträge: 27.12.2006 |
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Basiszins / Verzugszins
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % ab 1.7.2006 = 1,95 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100)
Verbraucherpreisindex 2006 Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7;März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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