Das Wichtigste aus dem Steuerrecht September 2002
Veröffentlicht:19.08.02Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus
Wertpapiergeschäften nach Auffassung des Bundesfinanzhofs
verfassungswidrig |
Gewinne, die ein Steuerpflichtiger
durch die Anschaffung und zeitnahe Weiterveräußerung von im
Privatvermögen befindlichen Wertpapieren (sog. private Veräußerungsgeschäfte,
früher Spekulationsgeschäfte) erzielt, werden der
Einkommensteuer unterworfen. Voraussetzung hierfür war bis
einschließlich 1998 u. a., dass der Zeitraum zwischen Anschaffung
und Veräußerung der Wertpapiere nicht mehr als sechs Monate
beträgt. Seit 1999 beträgt diese Frist ein Jahr. Vielfach wird angezweifelt, inwieweit solche Gewinne tatsächlich steuerlich erfasst werden. Von den meisten Steuerpflichtigen würden sie in ihrer Steuererklärung nicht angegeben und eine Überprüfung der Steuererklärungen im Hinblick auf nicht erklärte steuerpflichtige Gewinne aus Wertpapierspekulationsgeschäften scheitere im Allgemeinen an rechtlichen und tatsächlichen Kontrollhemmnissen. Das Steuererhebungsverfahren leide an strukturellen Mängeln. Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2002 in einem die Besteuerung von Wertpapiergeschäften im Jahre 1997 betreffenden Rechtsstreit beschlossen, eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob die Wertpapierspekulationsbesteuerung in der Fassung des Einkommensteuergesetzes 1997 mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als die Durchsetzung des Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt werde. Anmerkung: Es gilt darauf zu achten, dass Steuerbescheide, die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften betreffen, bis zu einer Entscheidung durch das BVerfG offen gehalten werden. Das Bundesfinanzministerium will nach Pressemitteilungen an der Besteuerung von Spekulationsgewinnen auch in Zukunft weiter festhalten. |
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Rückwirkende Änderung beim
Haushaltsfreibetrag |
Der Haushaltsfreibetrag für
Alleinerziehende wurde durch das zweite Gesetz zur Familienförderung
stufenweise abgeschmolzen. In den Veranlagungsjahren 2003 und 2004
reduziert sich der Betrag in Höhe von 2.340 Euro auf 1.188 Euro. Ab
2005 läuft diese steuerliche Vergünstigung ganz aus. Den Freibetrag konnten nur Alleinerziehende, für die die Voraussetzungen für den Abzug im Jahre 2001 vorhanden waren, in Anspruch nehmen. Alleinerziehende, deren Kinder z. B. erst im Jahre 2002 geboren wurden, hätten demnach keinen Anspruch auf den steuerlichen Vorteil. Durch eine gesetzliche Neuregelung profitieren nunmehr auch diejenigen von dem stufenweise sinkenden Freibetrag, bei denen die Voraussetzungen erst nach dem Veranlagungszeitraum 2001 erfüllt sind. |
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Gefahr bei gewerbs- oder bandenmäßiger
Steuerhinterziehung reduziert |
Mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz
wurden Regelungen geschaffen, nach denen im Falle gewerbs- oder bandenmäßiger
Nichtzahlung der Umsatzsteuer eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf
Jahren, bei gewerbs- oder bandenmäßiger
Steuerhinterziehung von einem Jahr bis zu zehn Jahren verhängt
werden kann. Das Gesetz definierte den Begriff "gewerbs- und bandenmäßig" nicht näher, sodass ein solcher Tatbestand bereits vorliegen kann, wenn z. B. mehrere Jahre hintereinander keine Zinsen angegeben oder Mieteinnahmen unrichtig erklärt werden. Die Taten stellen aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr ein Verbrechen dar. Auch eine befreiende Selbstanzeige wäre demnach nicht möglich. Der Bundesrat hat nunmehr einer Änderung der unglücklichen Gesetzeslage zugestimmt, die kleine Sünder von der Härte der o. g. Neuregelung ausnimmt. So gilt die gewerbs- oder bandenmäßige Steuerhinterziehung nur noch dann als Verbrechen, das mit einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren verfolgt werden kann, wenn Steuern "in großem Ausmaß" verkürzt werden. Was als "gewerbsmäßig" und welche Summe als "großes Ausmaß" gilt, steht noch nicht fest. Ob es auf einen Betrag von ca. 500.000 Euro (bisherige Rechtsprechung) zutrifft, bedarf noch der Klärung. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zukünftig zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Selbstanzeige möglich ist. Bei Steuerverkürzungen "ohne großes Ausmaß" wirkt eine Selbstanzeige strafbefreiend. Anmerkung: Die Folge einer wirksam abgegebenen Selbstanzeige bedeutet aber nicht die Befreiung von der Verpflichtung, Steuern nachzuzahlen. Erhebliche Risiken bestehen dann, wenn die Selbstanzeige nicht ordnungsgemäß abgegeben wird. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte deshalb unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden. |
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Bundesfinanzhof schränkt
Voraussetzungen für eine Ansparrücklage ein |
Kleine und mittlere Unternehmen können
zur Förderung ihres Betriebes für die zukünftige
Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens unter weiteren Voraussetzungen eine Steuer
sparende "Ansparrücklage" in Anspruch nehmen. Dabei kann z. B. für das Jahr 2002 eine gewinnmindernde Rücklage von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirschaftsgütern, die im Jahre 2003 bzw. 2004 beschafft werden sollen, gebildet werden. Wird die Investition nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Die Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Sie kann auch dann gebildet werden, wenn ein Verlust entsteht oder sich erhöht, was über den Verlustrücktrag zu einer Erstattung von für ein Vorjahr gezahlter Einkommen- oder Körperschaftsteuer führen kann. Die Investitionsabsicht bei einem bestehenden Betrieb ist nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums lediglich jeweils glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines Investitionsplans oder der Nachweis einer festen Bestellung ist nicht erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in zwei Entscheidungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahmen einer Ansparrücklage eingeschränkt.
Wie die Finanzverwaltung die beiden Urteile bewerten und interpretieren wird, steht noch nicht fest. |
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Private Nutzung eines betrieblichen Kfz
durch mehrere Arbeitnehmer |
Steht ein betriebliches Kfz mehreren
Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung, beläuft sich
der als Arbeitslohn zu erfassende geldwerte Vorteil für jeden
Kalendermonat auf insgesamt ein Prozent des inländischen
Listenpreises des Kfz. Dieser Wert ist, wie der Bundesfinanzhof (BFH)
mit Urteil vom 15.5.2002 (VI R 132/00) entschieden hat, auf die
Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Im Streitfall stand ein betriebliches Kfz gleichzeitig zwei Arbeitnehmern für private Fahrten zur Verfügung. Der Arbeitgeber erfasste für jeden Kalendermonat insgesamt nur ein Prozent des Bruttolistenpreises des Kfz als geldwerten Vorteil der privaten Kfz-Nutzung. Das Finanzamt (FA) nahm dagegen an, für jeden der beiden Arbeitnehmer sei ein Prozent des Bruttolistenpreises anzusetzen. Insgesamt sei der geldwerte Vorteil jedoch auf die Höhe der Gesamtkosten des Kfz begrenzt. Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die fahrzeugbezogene Auslegung insgesamt zu sachgerechteren Ergebnissen führe. Der abweichenden Auffassung des FA und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministeriums der Finanzen sei nicht aus systematischen Gründen oder Gründen einfacher Handhabung der Vorzug zu geben. Die Möglichkeit, ein betriebliches Kfz außerhalb der beruflichen Nutzung uneingeschränkt zu privaten Fahrten nutzen zu können, vervielfache sich nicht mit der Zahl der Arbeitnehmer, denen die private Nutzung gestattet sei. Der nach der sog. 1-%-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil sei selbst in den Fällen nach der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen, in denen mehrere Arbeitnehmer für private Fahrten auf einen Fahrzeugpool zugreifen könnten. |
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Kinderzulage für auswärts
studierende Kinder |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in
zwei Entscheidungen vom 23.4.2002 mit der Frage befasst, unter welchen
Voraussetzungen bei der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung
an auswärts studierende Kinder neben der Grundförderung nach
dem Eigenheimzulagengesetz auch die Kinderzulage zu gewähren ist. Gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage ist u. a., dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der haushaltsangehörigen Person genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Fürsorge und Verantwortung für das Wohl des Haushaltsangehörigen trägt. Auch wenn ein Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, kann es insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht. Nach diesen Grundsätzen hat der BFH in seiner Entscheidung IX R 52/99 ein noch in Studienausbildung befindliches Kind, das aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrte, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stand und in dem es auch regelmäßig und intensiv versorgt wurde, als noch zum elterlichen Haushalt gehörig angesehen. Mit dem Urteil IX R 101/00 hat der BFH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage unabhängig davon beanspruchen kann, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört. Der BFH hat damit die gegensätzliche Rechtsansicht der Finanzverwaltung erneut verworfen. |
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Das Teledienstgesetz soll für Klarheit
im Internet sorgen |
Zweck des Teledienstgesetzes ist es,
einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die
verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen
Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es betrifft
insbesondere alle Nutzer des Internets, die in diesem Medium mit einer
Homepage vertreten sind. Die Vorschriften gelten für
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
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Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung
von illegaler Beschäftigung |
Mit dem Gesetz zur Erleichterung der
Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit, das
zum 1.8.2002 in Kraft getreten ist, sollen praktische Schwierigkeiten
bei der Verfolgung von illegaler Beschäftigung verringert werden. Ein Bauunternehmer, der einen Subunternehmer direkt beauftragt, wird künftig für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge dieses Subunternehmers oder eines von diesem beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge haften. Diese Regelung gilt erst ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 500.000 Euro. Die Haftung kann jedoch entfallen, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ferner sieht das Gesetz vor, dass ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für Bauleistungen erhält, zukünftig auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift aller von ihm beauftragten Unternehmen benennen muss. Gleichfalls sind auch Subunternehmer verpflichtet, auf Verlangen Angaben zu ihren Auftraggebern zu machen. Wer eine entsprechende Auskunft nicht, nicht vollständig oder falsch erteilt, muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen. |
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Bürgschaft auf erstes Anfordern im
Baugewerbe Ergänzung |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit
Urteil v. 18.4.2002 (VII ZR 192/01) entschieden, dass der Auftraggeber
eines Bauvorhabens in seinen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
nicht verlangen darf, dass der Auftragnehmer als Sicherheit für die
Vertragserfüllung die im Baugewerbe vielfach übliche "Bürgschaft
auf erstes Anfordern" stellt. Eine solche Klausel ist unwirksam. Nun hatten die BGH-Richter darüber zu befinden, ob wegen der durch den ersatzlosen Wegfall dieser Klausel entstehenden Lücke bei der Sicherung des Auftraggebers der Bauvertrag ergänzend dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Eine solche Auslegung für eine Übergangszeit wurde bejaht. Ein ersatzloser Wegfall der Klausel über die Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern würde dem beiden Parteien bei Vertragsabschluss bewussten Interesse des Auftraggebers an einer Sicherung der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer nicht gerecht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre. Danach hat der Auftragnehmer eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Der BGH hat jedoch einschränkend betont, dass eine solche ergänzende Vertragsauslegung nur solange in Betracht kommen kann, als eine von den Vertragsparteien nicht bedachte Unwirksamkeit der Klausel und damit eine Vertragslücke anzunehmen ist. Von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke kann nämlich nicht mehr die Rede sein, wenn der Auftraggeber die Klausel bewusst abschließend verwendet. Davon ist auszugehen, wenn nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung der Auftraggeber in neuen Bauverträgen an der Klausel mit der Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern festhält und sie damit entgegen der aktuellen Rechtsprechung weiterverwendet. (BGH-Urt. v. 4.7.2002 VII ZR 502/99) |
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Telefonwerbung als Meinungsumfrage getarnt |
In mehreren Urteilen hat der
Bundesgerichtshof bestätigt, dass Telefonwerbung im privaten
Bereich grundsätzlich unzulässig ist. Mit unterschiedlichen
Methoden versuchen einzelne Unternehmen diese Tatsache zu umgehen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob ein Anruf bei einer Privatperson, der dazu dienen sollte, die Meinung nach einem zuvor zugesandten Werbeprospekt zu erfahren, als Telefonwerbung zu beurteilen ist. Die Richter sahen hierin eine unzulässige Telefonwerbung, da es hierfür bereits genügt, dass die Aufmerksamkeit des Angerufenen auf ein bestimmtes Produkt gelenkt werden soll. Viele Unternehmen agieren auch unter dem Vorwand der "Marktforschung", was den Wettbewerbsverstoß nach Auffassung der Richter jedoch noch intensiviert. (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.1.2002 2 U 95/01) |
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Anforderungen an die Erläuterung einer
Mieterhöhungserklärung |
Der Vermieter ist berechtigt die
Miete zu erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt
hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die
allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig
Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung). Bei Baumaßnahmen, deren Modernisierungswert sich erst aufgrund ihrer technischen Wirkungen erschließt, wie das z. B. bei Dämmungen der Außenfassaden der Fall ist, ist es nicht ausreichend, wenn der Vermieter lediglich behauptet, die Maßnahme diene einem der oben genannten Modernisierungszwecke. Denn die für die Erhöhungserklärung vorgeschriebene Berechnung und Erläuterung der Mieterhöhung soll dem Mieter Gelegenheit verschaffen, die geforderte monatliche Mehrbelastung auf ihre Berechtigung überprüfen zu können. Bei Baumaßnahmen, für deren Beurteilung es umfangreicher technischer Darlegungen bedürfte, ist es aber ausreichend, wenn der Vermieter die durchgeführte bauliche Maßnahme so genau beschreibt, dass der Mieter allein anhand dessen wenn auch unter Umständen unter Zuhilfenahme einer bautechnisch oder juristisch sachkundigen Person beurteilen kann, ob die Maßnahme zu einer entsprechenden Mieterhöhung berechtigt. Dafür bedarf es nicht einer Wärmebedarfsberechnung. So braucht der Vermieter beispielsweise bei einer Heizungskosten sparenden Modernisierung lediglich Tatsachen darzulegen, aus denen sich eine dauerhafte Energieeinsparung ergibt. Ausreichend für eine plausible Darlegung ist die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k-Wert) der renovierten Außenbauteile. Mit der Angabe der k-Werte oder einer gegenständlichen Beschreibung der durchgeführten Baumaßnahmen verfügt der Mieter im Regelfall über ausreichende Anhaltspunkte, um die Behauptung des Vermieters substanziiert bestreiten zu können. (BGH-Beschl. v. 10.4.2002 VIII ARZ 3/01) |
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Befristungsvertrag aufgrund einer
Erkrankung des Stelleninhabers |
Nach dem Teilzeit- und
Befristungsgesetz, das zum 1.1.2001 in Kraft trat, darf ein
Arbeitsvertrag befristet werden, wenn ein sachlicher Grund dieses
rechtfertigt. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
Neben dem oben beschriebenen sachlichen Befristungsgründen darf ein befristeter Arbeitsvertrag auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes abgeschlossen werden. Das Gesetz sieht hier vor, dass die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nur bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig ist. Auch die maximal dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages ist nur bis zu dieser Gesamtdauer zulässig. Eine Befristung scheidet jedoch aus, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits u. U. Jahre vorher ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Alle befristeten Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. |
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Kurz notiert ... |
Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder
umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt
zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe
zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das ggf.
um Einmalleistungen gekürzte Schlusskapitalkonto zuzüglich
der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer
eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte
als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der
Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden. Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises. |
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Kurz notiert ... |
Veräußerung eines
Mitunternehmeranteils gegen gewinn- oder umsatzabhängigen
Kaufpreis: Wird der Mitunternehmeranteil gegen einen gewinn- oder
umsatzabhängigen Kaufpreis veräußert, so ist das Entgelt
zwingend als laufende nachträgliche Betriebseinnahme in der Höhe
zu versteuern, in der die Summe der Kaufpreiszahlungen das ggf.
um Einmalleistungen gekürzte Schlusskapitalkonto zuzüglich
der Veräußerungskosten überschreitet. Ist der Veräußerer
eine natürliche Person, so ist über die Erfassung der Entgelte
als nachträgliche Betriebseinnahmen nicht im Rahmen der
einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der
Mitunternehmerschaft (hier: KG), sondern bei der
Einkommensteuerveranlagung des Veräußerers zu entscheiden. Versicherungsfall bei Elektrogeräten: Im Falle eines Diebstahls von Elektrogeräten kann gegenüber einer evtl. bestehenden Versicherung nicht der Einkaufpreis geltend gemacht werden, so das OLG Frankfurt mit Urt. v. 23.1.2002 (7 U 170/99). Vielmehr ist nach seiner Auffassung vom gegenwärtigen Listenpreis auszugehen, da gerade in dieser Branche mit einem erheblichen Preisverfall zu rechnen ist. So kosten u. U. Geräte mit vergleichbarer Leistungsfähigkeit heute nur noch einen Teil des früher geforderten Preises. |
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Steuertermine / Basiszinssatz /
Verzugszinssatz |
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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