Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - November 2007
Veröffentlicht:18.10.07Neue Regeln beim steuerlichen Reisekostenrecht ab 2008 |
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Im Rahmen der Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR) hat die
Bundesregierung u. a. einige Neuregelungen bei der steuerlichen Behandlung
von Reisekosten getroffen. Darunter fallen: 1. Auswärtstätigkeiten: Die Finanzverwaltung unterscheidet bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten bisher zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit. Ab 2008 vereinheitlicht die Verwaltung die unterschiedlichen Begriffe unter der Bezeichnung beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird. Sie liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird. 2. Übernachtungskosten: Nach derzeitiger Regelung können Arbeitgeber für eine Übernachtung ihrer Mitarbeiter während einer Dienstreise im Inland die tatsächlichen Kosten ohne Frühstück oder pauschal 20 Euro steuerfrei erstatten, wenn sie keinen Einzelnachweis vorlegen - auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Für Auslandsdienstreisen kommen sog. Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder zum Tragen. Wird durch Zahlungsbelege nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Frühstück nachgewiesen und lässt sich der Preis für das Frühstück nicht feststellen, so ist der Gesamtpreis zur Ermittlung der Übernachtungskosten bei einer Übernachtung im Inland um 4,50 Euro zu kürzen. Bei einer Übernachtung im Ausland ist der Übernachtungspreis um 20 % des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen zu reduzieren. Diese Regelung gilt bis 31.12.2007. Ab 1.1.2008 gilt für Inlandsübernachtungen die gleiche Regelung wie für Auslandsübernachtungen dann, wenn im Beleg nur ein Gesamtpreis enthalten ist. Der Übernachtungspreis muss in diesem Fall um 20 % des inländischen Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt werden.
Werden die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet, können sie bei den Werbungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2008 können für Übernachtungskosten sowohl im Inland wie auch im Ausland keine "pauschalen" Übernachtungskosten mehr als Werbungskosten angesetzt werden.
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Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise zum Jahresende 2007 |
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Die zum 1.1.2008 in Kraft tretende Unternehmenssteuerreform, die Einführung
der Abgeltungssteuer 2009, das Jahressteuergesetz 2008 und andere
Regelungen machen es erforderlich, noch in diesem Jahr geeignete Maßnahmen
zu ergreifen, um von steuerlichen Vorteilen zu profitieren und Nachteile
zu vermeiden. Damit Sie rechtzeitig reagieren können, sollen nachfolgend - ausnahmsweise schon in dieser Ausgabe - einige Hinweise und Empfehlungen aufgezeigt werden, die Ihnen nützlich sein können. Grundsätzlich gilt jedoch zu beachten, dass einzelne Änderungen, die zunächst vorteilhaft erscheinen, in einer "Gesamtgestaltung" betrachtet werden müssen. Deshalb bitten wir Sie, vor jeder Aktion mit uns darüber zu sprechen, um Fehlgestaltungen zu vermeiden!
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Änderung des Versicherungsvertragsrechts zum 1.1.2008 |
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Der Bundesrat hat am 21.9.2007 der Reform des Versicherungsvertragsrechts
zugestimmt, sodass die Novelle zum 1.1.2008 in Kraft treten kann. Folgende
Änderungen sind vorgesehen:
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Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft |
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Der Bundesrat hat am 21.9.2007 dem Zweiten Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft zugestimmt. Der sog. "Zweite
Korb" der Urheberrechtsnovelle wird voraussichtlich zum 1.1.2008 in
Kraft treten. Mit dem Zweiten Korb wird das Urheberrecht - aufbauend auf
die erste Novelle aus dem Jahr 2003 - weiter an das digitale Zeitalter und
die neuen technischen Möglichkeiten angepasst. Im Kern geht es um
folgende Neuregelungen:
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Unaufgeforderter Telefonanruf zu Werbezwecken bei Gewerbetreibenden |
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Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein
unaufgeforderter Telefonanruf bei einem Gewerbebetrieb wettbewerbswidrig
war. In dem vorliegenden Fall wurde von einer Firma eine
Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis betrieben,
in das sie Unternehmen kostenlos oder bei einem erweiterten Eintrag gegen
Entgelt aufnahm. Bei der Gestaltung seines Internetauftritts veranlasste ein Unternehmen durch Linksetzung, dass seine Internetseiten über zahlreiche Suchmaschinen, darunter auch die der beklagten Firma, aufgerufen werden konnten. In der Folgezeit rief ein Mitarbeiter der Beklagten bei dem Geschäftsführer des Unternehmens unaufgefordert wegen des Suchmaschineneintrags an. Dabei verfolgte er jedenfalls auch den Zweck, den Angerufenen zu veranlassen, den bisher kostenlosen Eintrag in der Suchmaschine der Beklagten in einen erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag umzuwandeln. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Anders als Anrufe bei Privatpersonen sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich allerdings bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf jedoch nicht der Fall gewesen. Der kostenlose Eintrag des Unternehmens in ihrer Suchmaschine habe die Beklagte zwar möglicherweise zu der Annahme berechtigt, das Unternehmen sei mit einem Anruf zur Überprüfung der eingespeicherten Daten einverstanden. Eine Telefonwerbung, um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung zu unterbreiten, sei aber nach den gegebenen Umständen für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. |
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Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers ohne vorherige Abmahnung |
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Bei einem Dienstvertrag handelt es sich um ein sog. Dauerschuldverhältnis.
Ein solches Dauerschuldverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt
werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum
Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der
wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig. Vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es jedoch keiner Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. |
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Zulässigkeit geringerer Sozialplanabfindungen für Arbeitnehmer, die vorzeitig in Rente gehen können |
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Sozialpläne werden zwischen Betriebsrat und Unternehmen
abgeschlossen, um Nachteile für Arbeitnehmer zu mildern, die infolge
einer Betriebsänderung (z. B. einer Betriebsstilllegung oder einer
Rationalisierungsmaßnahme) entstehen. Typischerweise begründen
Sozialpläne für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren,
Abfindungsansprüche. Oft werden dabei für Arbeitnehmer, die unmittelbar nach ihrem Ausscheiden in den vorgezogenen Ruhestand gehen können, geringere Sozialplanleistungen vorgesehen. Das verstößt, wie bereits das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat, nicht gegen das Betriebsverfassungsgesetz. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einem Urteil darüber zu entscheiden, ob eine solche Sozialplanklausel auch dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) entspricht. Denn das AGG lässt solche Differenzierungen nur zu, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Dies hat das Landesarbeitsgericht bejaht. Im entschiedenen Fall reduzierte sich die Sozialplanabfindung aufgrund der Möglichkeit, unmittelbar nach Ausscheiden vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen, von rund 46.000 Euro auf 5.600 Euro. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. |
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Arbeitnehmerüberlassung und "Equal-Pay-Gebot" |
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Seit dem 1.1.2003 gilt für Zeitarbeitsfirmen im Bereich der
Leiharbeit ein Diskriminierungsverbot (sog. "Equal-Pay-Gebot").
Danach ist ein Arbeitgeber, der bei ihm angestellte Arbeitnehmer an andere
Unternehmen verleiht, verpflichtet, diesen dieselbe Vergütung zu
zahlen, die sie bei dem entleihenden Unternehmen erhalten würden, es
sei denn, dass in einem - aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit oder
arbeitsvertraglicher Verweisungsklausel - für das Leiharbeitsverhältnis
maßgebenden Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorgesehen
ist. Macht ein Leiharbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine solche vergleichbare Vergütung klageweise geltend, genügt es zunächst, wenn er eine Auskunft des entleihenden Unternehmens über den dort gezahlten Vergleichslohn vorlegt. Es ist dann Sache des Leiharbeitgebers, die Richtigkeit dieser Auskunft, insbesondere die Vergleichbarkeit der Tätigkeit oder die Höhe der dort bescheinigten Vergütung zu bestreiten. |
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Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber |
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Nach dem vierten Sozialgesetzbuch sind als Arbeitsentgelt alle laufenden
oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig,
ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung
oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Demnach
gehören vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungs- und Bußgelder,
die gegen seine Fahrer verhängt werden, beitragsrechtlich zum
Arbeitsentgelt. Vom Arbeitgeber übernommene Verwarngelder wegen Verletzung des Halteverbots stellen dagegen eine Ausnahme dar. Diese gehören nämlich dann nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitgeber sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse (z. B. Paketzustelldienst) übernimmt. Dabei muss das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers sowie die ausdrückliche Billigung des Fehlverhaltens des Arbeitnehmers konkret schriftlich niedergelegt und in den Lohnunterlagen dokumentiert sein. Im Übrigen wird ein eigenbetriebliches Interesse nur angenommen, wenn die Verletzung des Halteverbots mit Firmenfahrzeugen begangen wird. Dass diese Rechtsauffassung nicht auf andere Sachverhalte wie beispielsweise Überschreiten von Lenkzeiten, Fahren ohne Vignette, Ladeverstöße usw. übertragen wird, begründen die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger folgendermaßen. Ge- oder Verbote, deren Verstöße mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet werden, dienen dem Schutz der Allgemeinheit, zu der auch der einzelne, betreffende Unternehmer und der Arbeitnehmer selbst gehören. Gerade am Gebot, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wird deutlich, dass dessen Schutzzweck ist, alle Verkehrsteilnehmer vor Schäden an Leib, Leben und Eigentum zu bewahren. Ein eigenbetriebliches Interesse, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen, kann in Anbetracht dieses Schutzzwecks nicht bestehen. |
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"Insolvenzfestigkeit" einer Direktversicherung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers mit Mehrheitsbeteiligung |
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Eine im Rahmen betrieblicher Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung mit eingeschränktem widerruflichen Bezugsrecht auch zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsbeteiligung ist insolvenzfest. Dieses stellten die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz in ihrem Beschluss vom 24.4.2006 klar. |
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Schärfere Maßnahmen gegen unerwünschte Telefonwerbung |
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Verbraucherinnen und Verbraucher sollen in Zukunft durch das Gesetz zur Bekämpfung der unerlaubten Telefonwerbung mehr Möglichkeiten bekommen, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen können künftig wie andere Verträge, die Verbraucher im Wege des sogenannten Fernabsatzes über das Telefon geschlossen haben, widerrufen werden. |
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Fälligkeitstermine - November 2007 |
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Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag: 12.11.2007 Gewerbesteuer, Grundsteuer: 15.11.2007 Sozialversicherungsbeiträge: 28.11.2007 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % seit 01.07.2007 = 3.19 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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Verbraucherpreisindex 2007 August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 |
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