Das Wichtigste aus dem Steuerrecht - März 2008
Veröffentlicht:21.02.08"Pendlerpauschale" laut Bundesfinanzhof verfassungswidrig |
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Seit dem 1.1.2007 sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine
Werbungskosten mehr. Der Gesetzgeber geht danach davon aus, dass der Weg
von und zu der Arbeitsstätte in die private Sphäre fällt
(sog. Werkstorprinzip). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die
Neuregelung - wie von vielen Fachleuten erwartet - für
verfassungswidrig. Er hat deshalb zwei Verfahren betreffend die Ablehnung
eines Lohnsteuerermäßigungsantrags mit Beschlüssen vom
10.1.2008 ausgesetzt und das Abzugsverbot dem Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) vorgelegt. Nach Auffassung des BFH sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Erwerbsaufwendungen. Die vom Gesetzgeber zur Begründung angeführte "Haushaltskonsolidierung" bietet noch keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung. Außerdem hat der Gesetzgeber das Werkstorprinzip nicht folgerichtig umgesetzt, denn andere sonstige Mobilitätskosten - wozu u. a. Kosten der doppelten Haushaltsführung zählen - können weiterhin als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Selbst wenn man aber das Werkstorprinzip anerkennen sollte, verstößt das Abzugsverbot nach Auffassung des BFH gegen das subjektive Nettoprinzip. In diesem Fall handelt es sich um unvermeidbare Ausgaben, denen sich der Arbeitnehmer nicht beliebig entziehen kann. Anmerkung: Die endgültige Entscheidung obliegt nunmehr dem BVerfG. Dort sind ebenfalls bereits die Vorlagen des Niedersächsischen Finanzgerichts und des Finanzgerichts des Saarlands zu dieser Frage anhängig. Das BVerfG wird sich daher - voraussichtlich noch in diesem Jahr - abschließend mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung befassen. Dabei wird es auch berücksichtigen, dass die Finanzgerichte Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Köln die Neuregelung ebenso wie die Bundesregierung als verfassungsgemäß ansehen. Bis das BVerfG entschieden hat, werden alle Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2007 im Hinblick auf die Pendlerpauschale automatisch für vorläufig erklärt. Ein Einspruch ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Steuerpflichtige, die gleichwohl die Pendlerpauschale bereits ab dem ersten Entfernungskilometer erhalten wollen, können gegen ihren Einkommensteuerbescheid Einspruch einlegen und gleichzeitig einen sog. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Diesen Anträgen werden die Finanzämter zeitnah entsprechen. Sollte das BVerfG allerdings die Abschaffung der Entfernungspauschale für verfassungsgemäß erklären, müssen die in der Vollziehung ausgesetzten Steuerbeträge samt der dann fälligen Aussetzungszinsen nachentrichtet werden. |
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Übernachtungskosten für Unternehmer nur noch mit Übernachtungsbeleg steuerlich ansetzbar |
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Wie bei Dienstreisen der Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.2008 auch bei
Geschäftsreisen der Unternehmer nur noch die tatsächlichen
Kosten für Auslandsübernachtungen steuerlich abzugsfähig. Der Unternehmer kann seinem Arbeitnehmer seit dem 1.1.2008 die Übernachtungskosten weiterhin pauschal steuerfrei erstatten, muss aber für sich selbst zwingend einen Übernachtungsbeleg vorweisen, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können.
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Erneute Ansparrücklage (neu: Investitionsabzugsbetrag) für gleichartige Wirtschaftsgüter |
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Wurden für die Anschaffung von gleichartigen Wirtschaftsgütern
Ansparrücklagen in Anspruch genommen, ohne dass der Steuerpflichtige
die geplanten Investitionen innerhalb des gesetzlich vorgesehenen
Zwei-Jahres-Zeitraums vornahm, so können für dieselben
Wirtschaftsgüter nur dann erneute Rücklagen gebildet werden,
wenn der Steuerpflichtige plausible Gründe dafür anführen
kann, warum die Investitionen trotz gegenteiliger Bekundung seiner
Investitionsabsicht bislang nicht durchgeführt wurden, gleichwohl
aber weiterhin geplant seien. Dazu muss er die Ernsthaftigkeit seines
vorgeblich nach wie vor geplanten Investitionsvorhabens stichhaltig begründen,
etwa durch den Nachweis eines Lieferengpasses in Bezug auf das
anzuschaffende Ersatzwirtschaftsgut. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige eine zuvor gebildete Ansparrücklage mangels Investition in dem vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraum auflösen muss und gleichzeitig eine neue Rücklage für das identische Investitionsgut begehrt. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man hier eine erneute (wiederholte) Ansparrücklage ohne besondere Anforderungen zulassen würde, weil dadurch die maximal zwei Jahre betragende Investitionsfrist ohne Weiteres unterlaufen werden könnte. Anmerkung: Die Ansparabschreibung wurde ab 2008 durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Die Entscheidung ist aber auch für die Zukunft von Bedeutung. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die Investition innerhalb von drei Jahren vornimmt. |
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Abschreibung von Aktien auf den gesunkenen Börsenkurs |
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.9.2007 entschieden, dass
eine Teilwertabschreibung bei Aktien, die als Finanzanlage gehalten
werden, immer dann zulässig ist, wenn der Börsenkurs zum
Bilanzstichtag unter die Anschaffungskosten gesunken ist und keine
konkreten Anhaltspunkte für ein alsbaldiges Ansteigen vorliegen. Im Streitfall handelte es sich um Aktien, die zum 31.12.2001 nur noch einen Wert von 50 % ihrer Anschaffungskosten hatten. Bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz war der Börsenkurs wieder auf 60 % der Anschaffungskosten angestiegen. Diesen Wert legte die Klägerin, eine GmbH, ihrer Bilanz zugrunde. Der BFH hat das gebilligt. Eine Teilwertabschreibung ist seit 1999 nur bei einer "voraussichtlich dauernden Wertminderung" zulässig. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist danach zu entscheiden, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Anhalten der Wertminderung sprechen als dagegen. Bei börsennotierten Wertpapieren des Anlagevermögens spiegelt nach Auffassung des BFH der aktuelle Börsenkurs die Einschätzung der Marktteilnehmer auch über die künftige Entwicklung des Börsenkurses wider, sodass dem aktuellen Kurs eine größere Wahrscheinlichkeit zukommt, den künftigen Wert der Wertpapiere zu prognostizieren, als die ursprünglichen Anschaffungskosten. Der BFH verwirft damit die entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung, die in dem Börsenkurs eine bloße Wertschwankung sieht. |
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Kindergeld: Lohnsteuer und Versicherungsprämien mindern nicht kindergeldschädliche Einkünfte des Kindes |
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Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den
Jahresgrenzbetrag von 7.680 Euro überschreiten, sind nach dem Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.9.2007 die Einkünfte weder um die
einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer noch um die Beiträge zu einer
privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung
zu kürzen. Das Gleiche gilt für Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Beiträge für eine private Zusatzkrankenversicherung sind nicht unvermeidbar, da sie über die Mindestvorsorge hinausgingen, die dem Kind bereits als Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Ebenso wenig sind die Einkünfte eines Kindes um die Beiträge zur privaten Rentenversicherung zu mindern, wenn es sich in Berufsausbildung befindet und bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Denn auch diese Beiträge sind für die aktuelle Existenzsicherung des Kindes nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung, denn das Halten eines Kfz gehört nicht zum lebensnotwendigen Bedarf - so der BFH. Auch die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer sind nicht von den Einkünften abzusetzen. Der Ansatz der Einkünfte des Kindes ohne die Lohn- und Kirchensteuer verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Anders als die Beiträge zur Sozialversicherung wird die einbehaltene Lohnsteuer später wieder erstattet, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag nicht übersteigt. |
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Veräußerung des Betriebs - auf den Tag kommt es an |
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die
bei der Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs oder eines
Teilbetriebs erzielt werden. Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag von 45.000 Euro übersteigt. Dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag wird dem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben gewährt. Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in seinem Urteil vom 28.11.2007 entschieden, dass der Freibetrag nur gewährt werden kann, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts maßgebend, sondern der Übergang des (mindestens) wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das Ende des Veranlagungszeitraums spielt demgegenüber keine Rolle. Für die Beurteilung, ob ein Veräußerer die besonderen persönlichen Voraussetzungen erfüllt, also das 55. Lebensjahr vollendet hat, ist nur der Veräußerungszeitpunkt maßgebend. |
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Anforderung an Belegnachweise bei innergemeinschaftlicher Lieferung bzw. Ausfuhrlieferung |
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Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist u. a. dann
gegeben, wenn der Unternehmer oder sein Abnehmer den Gegenstand der
Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder
versendet, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der
Lieferung für sein Unternehmen erworben hat und der Erwerb des
Gegenstands der Lieferung beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den
Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat u. a. geregelt, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen muss, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis). In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen:
In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert hat (Beförderungsfälle), soll der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Beleg führen, der neben dem Namen und der Anschrift des Unternehmers, der handelsüblichen Bezeichnung und der Menge des ausgeführten Gegenstands, dem Ort und Tag der Ausfuhr auch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthält. An die Stelle der Ausfuhrbestätigung tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
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Umsatzsteuer bei Heilbehandlungsleistungen einer Personengesellschaft mit angestellten Krankengymnasten |
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In seinem Urteil vom 26.9.2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die
Rechtsformneutralität des Umsatzsteuersystems betont und es für
zulässig erachtet, dass auch Personengesellschaften
Heilbehandlungsleistungen durch entsprechend qualifizierte Angestellte
umsatzsteuerfrei erbringen können. Das Urteil macht deutlich, dass diese Steuerbefreiung gleichermaßen durch natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften in Anspruch genommen werden kann, ohne dass nach der Rechtsform des Leistenden zu differenzieren ist. In dem jetzt durch den BFH entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine "Physikalische Praxis" betrieb und mit bei ihr angestelltem Fachpersonal krankengymnastische Leistungen erbrachte. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen im Hinblick auf die Berufsqualifikation ihrer Angestellten als Heilbehandlungstätigkeit umsatzsteuerfrei seien und dass eine entsprechende Berufsqualifikation ihrer Gesellschafter nicht erforderlich sei. Der BFH folgte dem. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits entschieden, dass steuerfreie Heilbehandlungsleistungen nicht nur von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen, wie Stiftungen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, erbracht werden können. Die für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderliche Berufsqualifikation muss dabei nicht zwingend in der Person der Gesellschafter der Personengesellschaft vorliegen, wenn die Angestellten über die zur Erbringung von Heilbehandlungsleistungen erforderlichen Befähigungsnachweise verfügen. |
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Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagung |
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Der Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung war
bisher bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten
Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
Aufgrund der Gesetzesänderung durch das Jahressteuergesetz (JStG)
2008 kann der Antrag auf Durchführung einer
Einkommensteuerveranlagung innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt
werden. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung bereits abgelehnt, weil der Antrag nach Ablauf der bisherigen Zweijahresfrist eingegangen ist und stellt der Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Ablehnungsbescheids einen erneuten Antrag, kann diesem nicht entsprochen werden. Die Neuregelung ist für Veranlagungszeiträume vor 2005 nur anzuwenden, wenn über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer am Tag der Verkündigung des JStG 2008 (28.12.2007) noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. |
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Kabinett beschließt Erbrechtsreform |
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Das Bundeskabinett hat am 30.1.2008 die vom Bundesjustizministerium
vorgelegte Reform des Erb- und Verjährungsrechts beschlossen. Die
Reform soll auf neue gesellschaftliche Entwicklungen und geänderte
gesellschaftliche Wertvorstellungen reagieren. Die familiäre
Verantwortung innerhalb der Familien, auf der das Pflichtteilsrecht
beruht, soll dabei erhalten bleiben - eine Mindestbeteiligung der Kinder
am Nachlass ihrer Eltern kann grundsätzlich nicht entzogen werden.
Zugleich wird die Testierfreiheit gestärkt, damit jeder Einzelne sein
Vermögen nach seinen Vorstellungen verteilen kann. Die wichtigsten
Punkte der Reform sollen hier kurz aufgezeigt werden:
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Risiko bei Darlehenstilgung aus einer Kapitallebensversicherung |
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In einem Fall aus der Praxis hatten die Parteien im Darlehensvertrag unter
dem Punkt Tilgung vereinbart, dass "die Tilgung des
Refinanzierungskredits aus der abzuschließenden Lebensversicherung
bei der genannten Versicherungsgesellschaft bei Fälligkeit der
Versicherungssumme erfolgt". Diese Formulierung legt nahe, dass die Lebensversicherung lediglich ein Mittel zur Rückführung des Darlehens ist, nicht aber ohne Weiteres und unabhängig von der Höhe der Versicherungsleistung dessen vollständige Tilgung bewirkt. So ist es einem durchschnittlichen Darlehens- und Versicherungsnehmer i. d. R. bewusst, dass die Ablaufleistung einer Lebensversicherung nicht festliegt, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängt und damit u. U. nicht zur vollständigen Rückführung des Darlehens ausreicht. Diese Auffassung der Richter vom Oberlandesgericht Hamm bestätigte der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss vom 20.11.2007: "Soll bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung die Tilgung aus einer Kapitallebensversicherung erfolgen, so geschieht dies regelmäßig erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt. Die Tilgung erfolgt daher nur in Höhe der tatsächlich ausgezahlten Lebensversicherungsleistungen. Das Risiko, dass die Lebensversicherungsleistungen zur vollständigen Tilgung des Darlehens nicht ausreichen, hat grundsätzlich der Darlehensnehmer zu tragen." |
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Unwirksame Verpflichtung der Gesellschafter zur zeitlich unbegrenzten Übernahme von Verlusten |
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Gesellschafter einer GmbH können zu Nebenleistungspflichten
verpflichtet werden; also zu zusätzlichen Leistungen, die anders als
Stammeinlagen und Nachschüsse nicht der Bildung und nur ausnahmsweise
der Ergänzung des Stammkapitals dienen. Diese unterliegen deshalb von
Ausnahmen abgesehen nicht den strengen Regeln für die
Kapitalaufbringung und -bindung. Sie können daher grundsätzlich
frei gestaltet werden, z. B. als einmalige oder wiederkehrende Leistungen,
wobei auch der Inhalt der Nebenleistungen keiner besonderen Beschränkung
unterliegt. Geldleistungen können deshalb auch in einmaligen oder
regelmäßig wie auch unregelmäßig wiederkehrenden
Zahlungen an die Gesellschaft außerhalb von Stammeinlagen und
Nachschüssen bestehen, wiederkehrend z. B. Beiträge zum
Ausgleich - allerdings bestimmter - Fehlbeträge. "Eine Verpflichtung der Gesellschafter in der Satzung einer GmbH zur Übernahme von Verlusten ist als Nebenleistungspflicht unwirksam, wenn sie weder zeitlich begrenzt ist noch eine Obergrenze enthält", dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Beschluss vom 22.10.2007. So müssen Nebenleistungen in der Satzung so konkret festgelegt sein, dass die verpflichteten Gesellschafter das Ausmaß der auf sie zukommenden Verpflichtungen ohne Weiteres überschauen können. Diesen Anforderungen genügt eine Satzungsbestimmung nicht, derzufolge Verluste in unbestimmter Höhe zeitlich unbegrenzt übernommen werden müssen. |
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Rückzahlungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen ihm nicht zustehender Vergütung |
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Nach dem GmbH-Gesetz haben die Geschäftsführer in den
Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
anzuwenden. Ferner haften Geschäftsführer, welche ihre
Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den
entstandenen Schaden. In ihrem Beschluss vom 26.11.2007 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Stellung nicht zu seinen Gunsten und gegen die Interessen der Gesellschaft ausnutzen darf. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem unmittelbaren "Griff in die Kasse", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen. Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer, da diese der Gesellschaft vom Staat nicht erstattet wird. |
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Kostenerstattungsanspruch des Mieters im Fall der Selbstbeseitigung eines Mangels der Wohnung |
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.1.2008 entschieden, dass ein
Mieter einer Wohnung, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache
beseitigt, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist
oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, keinen Anspruch auf Ersatz
seiner Aufwendungen hat. Dem verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mietvertrag der Parteien vom 28.12.2001 heißt es unter anderem: "Heizung muss dringend kontrolliert werden". Die Mieterin hat behauptet, sie habe im Oktober 2002 Mängel der Heizung durch einen Installateur beseitigen lassen, und den Vermieter (unter anderem) auf Erstattung der dafür gezahlten Vergütung in Anspruch genommen. Der Mieterin steht kein Aufwendungsersatzanspruch zu, denn sie hatte den Vermieter vor der Beseitigung der von ihr behaupteten Mängel nicht durch Mahnung in Verzug gesetzt. Die Absprache im Mietvertrag, die Heizung müsse "dringend kontrolliert" werden, machte eine Mahnung zur Mängelbeseitigung nicht entbehrlich. Danach hätte die Mieterin auf Rechnung des Vermieters allenfalls eine Kontrolle der Heizung, nicht aber die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Ferner kommt auch ein Schadensersatzanspruch wegen Mangels nicht in Betracht, denn dem Vermieter kommt grundsätzlich der Vorrang bei der Beseitigung von Mängeln zu. Er soll nicht vor "vollendete Tatsachen" gestellt werden, sondern grundsätzlich selbst die Möglichkeit haben, die Mietsache darauf zu überprüfen, ob der Mangel besteht, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. Andernfalls würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerechtfertigt verschlechtern. |
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Wirksamkeit einer Vertragswerkstattbindung bei zusätzlicher Garantieleistung des Fahrzeugherstellers |
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Mit Urteil vom 12.12.2007 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die
Klausel, nach der die Garantie für die Haltbarkeit eines Fahrzeugs
(Durchrostungsgarantie) die regelmäßige Durchführung der
Wartungsdienste nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten
voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des
Garantienehmers liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird. Die Interessen des Kunden werden nach Auffassung der Richter dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Vertragswerkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er - etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs - von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. |
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Bei Kostenübernahme der Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs keine Nutzungsausfallentschädigung |
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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt eine Entschädigung
für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich
genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger
Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht
unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in
entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung
verbundenen Unkosten) niederschlägt. Wo das Fahrzeug unmittelbar zur
Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder
Lkw, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen. Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, anstelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist. Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten jedoch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden. |
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Kündigung gegenüber leistungsschwachen Arbeitnehmern |
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rbeitnehmern im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, die
eine schlechte Leistung erbringen, kann nur schwer gekündigt werden. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben sich nunmehr mit Urteil vom 17.1.2008 zu den Voraussetzungen einer Kündigung von leistungsschwachen Arbeitnehmern geäußert. Dabei kamen sie zu dem Entschluss, dass die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten verletzt. Legt der Arbeitgeber dies im Prozess dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. |
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Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags |
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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die höchstens
dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten
Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine
Verlängerung im Sinne dieses Gesetzes setzt voraus, dass sie noch während
der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch
grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht
aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Anderenfalls handelt es sich
um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung
wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne
Sachgrund nicht zulässig ist. Die Änderung des Vertragsinhalts
anlässlich einer Verlängerung ist u. a. zulässig, wenn der
Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die
Vertragsänderung hatte. Im entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber am 1.9.2004 zunächst für ein Jahr mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden befristet eingestellt. Am 11.7.2005 vereinbarten die Parteien für die Zeit ab dem 1.9.2005 ein befristetes Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Hier haben die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden, dass die Befristung zum 31.8.2006 unwirksam ist, da es sich dei der Vereinbarung vom 11.7.2005 nicht um eine Vertragsverlängerung handelt, da die Dauer der Arbeitszeit geändert wurde. |
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Kein Zugang im alten Jahr bei Einwerfen am Nachmittag des 31.12. |
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Wird ein Schriftstück erst am 31.12. nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten Werktag zu. |
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Betriebsübergang - Unterrichtung |
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Bei einem Betriebsübergang muss der bisherige Arbeitgeber oder der neue Betriebsinhaber die betroffenen Arbeitnehmer auch darüber unterrichten, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes, nicht aber das Betriebsgrundstück übernimmt. |
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Fälligkeitstermine - März 2008 |
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Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Kirchen-, Körperschaftsteuer, Soli.-Zuschlag: 10.3.2008 Sozialversicherungsbeiträge: 27.3.2008 |
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Basiszins / Verzugszins |
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Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8-%-Punkte Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen 01.01.2002 - 30.06.2002 = 2,57 % 01.07.2002 - 31.12.2002 = 2,47 % 01.01.2003 - 30.06.2003 = 1,97 % 01.07.2003 - 31.12.2003 = 1,22 % 01.01.2004 - 30.06.2004 = 1,14 % 01.07.2004 - 31.12.2004 = 1,13 % 01.01.2005 - 30.06.2005 = 1,21 % 01.07.2005 - 31.12.2005 = 1,17 % 01.01.2006 - 30.06.2006 = 1,37 % 01.07.2006 - 31.12.2006 = 1,95 % 01.01.2007 - 30.06.2007 = 2,70 % 01.07.2007 - 31.12.2007 = 3,19 % seit 01.01.2008 = 3,32 % Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! |
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Verbraucherpreisindex |
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Verbraucherpreisindex 2007 Dezember = 114,2; November = 113,6; Oktober = 113,0; September = 112,8; August = 112,7; Juli = 112,8; Juni = 112,3; Mai = 112,2; April = 112,0; März = 111,6; Februar = 111,3; Januar = 110,9 Verbraucherpreisindex 2006 Dezember = 111,1; November = 110,2; Oktober = 110,3; September = 110,2; August = 110,6; Juli = 110,7; Juni = 110,3; Mai = 110,1; April = 109,9; März = 109,5; Februar = 109,5; Januar = 109,1 Verbraucherpreisindex 2005 Dezember = 109,6; November = 108,6; Oktober = 109,1; September = 109,1; August = 108,7; Juli = 108,6; Juni = 108,1; Mai = 108,0; April = 107,7; März = 107,6, Februar = 107,3; Januar = 106,9 Verbraucherpreisindex 2004 Dezember = 107,3; November = 106,2; Oktober = 106,6; September = 106,4; August = 106,7; Juli 106,5; Juni = 106,2; Mai = 106,2; April = 106,0; März = 105,7; Februar = 105,4; Januar = 105,2 Verbraucherpreisindex (2000 = 100) |
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